Schweißperlen auf der Stirn: wenn die E‑Mail versehentlich an 270 Empfänger gesendet wird

MailheaderVer­mut­lich ist es dem ein oder ande­ren schon ein­mal pas­siert: man hat eine E‑Mail ver­fasst, klickt ver­se­hent­lich auf den fal­schen But­ton und schon lan­det die E‑Mail beim fal­schen Emp­fän­ger. Im schlimms­ten Fall hat man die E‑Mail ver­se­hent­lich gar an sein gan­zes Adress­buch ver­schickt.

Wenn der Inhalt der E‑Mail dann auch noch ver­trau­li­cher Natur war, fol­gen die ganz gro­ßen Schweiß­per­len auf der Stirn. Nicht ganz so schlimm – aber eben­so ärger­lich – ist es, wenn man ein Rund­schrei­ben an sein kom­plet­tes Adress­buch ver­fasst und dabei ver­se­hent­lich sämt­li­che Emp­fän­ger-Adres­sen in das Emp­fän­ger-Feld ein­fügt. Was dann pas­siert, weiß sogar Wiki­pe­dia:

[pullquote]Jedem Adres­sa­ten wer­den auch alle ande­ren E‑Mail-Adres­sen mitgeteilt.[/pullquote]

Den­noch ist das nicht nur rein daten­schutz­recht­lich bedenk­lich. Bei Rechts­an­wäl­ten bei­spiels­wei­se wer­den die Man­dan­ten in der Regel kein Inter­es­se dar­an haben, dass ande­re über­haupt von dem Man­dats­ver­hält­nis erfah­ren. Um eine sol­che Daten­pan­ne zu ver­hin­dern, kann man sich diver­ser tech­ni­scher Mög­lich­kei­ten bedie­nen. So bie­tet es sich bei­spiels­wei­se an, das Adress­buch nicht mehr direkt in sei­nem E‑Mail-Pro­gramm zu ver­wal­ten, son­dern extern (bei­spiels­wei­se in dem ver­wen­de­ten Kanz­lei­pro­gramm). Auch gibt es das ein oder ande­re Add-On, das einen vor end­gül­ti­gem Ver­sand der E‑Mail warnt, wenn im Hea­der der Mail sämt­li­che Emp­fän­ger­adres­sen auf­tau­chen.

Wenn eine sol­che – wenn auch zuge­ge­ben recht klei­ne – Pan­ne aus­ge­rech­net bei einem Inter­net­gi­gan­ten pas­siert, ver­wun­dert das in Anbe­tracht der tech­ni­schen Schutz­mög­lich­kei­ten dann schon ein wenig. Heu­te erreich­te unse­re Kanz­lei per E‑Mail eine Ein­la­dung eines Such­ma­schi­nen-Mit­ar­bei­ters zu einem Semi­nar. Soweit nichts Unge­wöhn­li­ches. Die E‑Mail ent­hielt in der Emp­fän­ger Zei­le jedoch mehr als 270 Emp­fän­ger­adres­sen von Per­so­nen, die eben­falls ein­ge­la­den wor­den waren. Dass der ein oder ande­re hier­über not amu­sed war, zeig­te sich dar­in, dass in der Fol­ge Reak­tio­nen über den unge­woll­ten „Ver­tei­ler“ ver­schickt wur­den wie bei­spiels­wei­se

[pullquote]Schon etwas unpro­fes­sio­nell alle Per­so­nen CC anzuschreiben[/pullquote] oder [pullquote]Unprofessionell? Das ist schlicht weg illegal….[/pullquote]

Wir haben es etwas gelas­se­ner gese­hen und ein Nach­se­hen mit dem Absen­der. Wo Men­schen arbei­ten pas­sie­ren nun ein­mal hin und wie­der der­ar­ti­ge Flüch­tig­keits­feh­ler – auch wenn mich schon sehr ver­wun­dert, dass ein der­art gro­ßer Such­ma­schi­nen­be­trei­ber in Anbe­tracht sei­nes Rufes als Daten­kra­ke nicht schon rein vor­sorg­lich alle nur erdenk­li­chen tech­ni­schen Schutz­me­cha­nis­men ergrif­fen hat, um ein sol­ches vor­her­seh­ba­re mensch­li­che Ver­se­hen von vor­ne­her­ein aus­zu­schlie­ßen.

Wie dem auch sei: eine knap­pe hal­be Stun­de spä­ter erreich­te uns dann auch eine Ent­schul­di­gungs-Mail des betref­fen­den Mit­ar­bei­ters – die­ses Mal jedoch ohne 270 E‑Mail-Adres­sen im Hea­der. Akte geschlos­sen.

Die Sparkasse zeigt ein Herz für Bankräuber

Bank­räu­ber sind auch nur Men­schen und haben das glei­che Anlie­gen, wie alle ande­ren Kun­den auch: sie möch­ten zu jeder Zeit an ihr Geld kom­men. In der Regel möch­ten Bank­räu­ber dies dar­über hin­aus aber auch beson­ders schnell und beson­ders dis­kret. Sie gehö­ren schließ­lich einer Berufs­grup­pe an, die stän­dig abge­hetzt und in Eile ist. Ner­vig, wenn man dann kei­nen Park­platz vor der Bank für den Flucht­wa­gen fin­det oder sel­bi­ger am Ende gar noch zuge­parkt wird.

Das scheint auch die Spar­kas­se bei uns um die Ecke erkannt zu haben und zeigt ein ech­tes Herz für Bank­räu­ber: eine Fast-Lane, die den unge­hin­der­te Zu- und Abgang zum Bank­ge­bäu­de gewähr­leis­tet. Getreu nach dem Mot­to der Kon­kur­renz: “Wir machen den Weg frei!”.

Fluchtweg

Es bleibt abzu­war­ten, ob der Ser­vice von der Ziel­grup­pe auch tat­säch­lich ange­nom­men wird und man der Kon­kur­renz so den ein oder ande­ren wech­sel­wil­li­gen Kun­den abluch­sen kann.

Der Bundestag und der Skandal um die Vorratsdathyspeicherung

Im Fall Edathy soll die BVerschlusssacheundes­tags­ver­wal­tung dem LKA Nie­der­sach­sen die auf dem Bun­des­tags­ser­ver gespei­cher­ten Ver­kehrs­da­ten des ehe­ma­li­gen Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten zugäng­lich gemacht haben. Dar­über hin­aus sol­len den Ermitt­lern auch Goog­le-Such­wör­ter und die Adres­sen ein­zel­ner von Edathy in den letz­ten Mona­ten besuch­ter Web­sei­ten über­mit­telt wor­den sein.

Unab­hän­gig davon, ob Spei­che­rung und Wei­ter­ga­be an die Poli­zei recht­mä­ßig waren oder nicht, zeigt der Fall, dass selbst der Bun­des­tag nicht vor einer Vor­rats­da­ten­spei­che­rung gefeit ist. Unmen­gen an Daten sol­len dabei erfasst und gespei­chert wor­den sein. Dar­un­ter auch Nut­zer­da­ten zu auf­ge­ru­fe­nen Web­sei­ten, benutz­ten Such­be­grif­fen oder her­un­ter­ge­la­de­nen Datei­en.

Der offi­zi­el­len Begrün­dung nach war die bun­des­tags­in­ter­ne Vor­rats­da­ten­spei­che­rung „zum Zwe­cke des tech­ni­schen Sup­ports oder der Feh­ler­be­he­bung“ ein­ge­rich­tet wor­den und soll­te die Daten zu die­sem Zweck drei Mona­te lang vor­hal­ten. Wer genau mit den gespei­cher­ten Daten sup­por­tet wer­den soll­te, ist nicht über­lie­fert.

Betrof­fen sind alle der 631 Abge­ord­ne­ten, ihre Mit­ar­bei­ter sowie die gesam­te Ver­wal­tung des Bun­des­tags. Neben der Netz­werk­nut­zung inner­halb des Par­la­ments dürf­ten auch Ver­kehrs­da­ten erfasst wor­den sein, wenn sich die Par­la­men­ta­ri­er oder ande­re berech­tig­te Per­so­nen mit ihren Bun­des­tags­lap­tops – bewusst oder unbe­wusst – per VPN-Ver­bin­dung über die Ser­ver des Bun­des­tags in das Inter­net oder das inter­ne Netz­werk des Bun­des­tags ein­ge­wählt haben. Die Vor­stel­lung, dass Drit­te erfah­ren könn­ten, was man in den letz­ten Mona­ten so alles über sei­nen Dienst­com­pu­ter gegoo­gelt oder auf wel­chen Web­sei­ten man sich wann wie lan­ge her­um­ge­trie­ben hat, könn­te den ein oder ande­ren Abge­ord­ne­ten durch­aus ins Schwit­zen brin­gen. Dabei muss es nicht unbe­dingt um schlüpf­ri­ge Din­ge gehen. Denn auch Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te unter­lie­gen in eini­gen Punk­ten einer Ver­schwie­gen­heits­pflicht und haben dar­über hin­aus in der Regel kein Inter­es­se dar­an, Drit­ten ihre par­la­men­ta­ri­sche Ent­schei­dungs­fin­dung zu offen­ba­ren.

Dass eine der­ar­ti­ge bun­des­tags­in­ter­ne Vor­rats­da­ten­spei­che­rung über die ver­gan­ge­nen Jah­re hin­weg mehr oder weni­ger unbe­merkt blieb, ver­wun­dert in Anbe­tracht der Tat­sa­che, dass man im Par­la­ment sonst recht sen­si­bel in punk­to Daten­schutz ist, doch ein wenig. So ent­hält die Geheim­schutz­ord­nung des Deut­schen Bun­des­ta­ges (Anla­ge 3 zur Geschäfts­ord­nung) aus­drück­li­che Vor­schrif­ten, wor­auf bei­spiels­wei­se im Umgang mit Ver­schluss­sa­chen zu ach­ten ist. Exem­pla­risch sei hier § 5 der Geheim­schutz­ver­ord­nung genannt:

[pull­quo­te]

Über Ange­le­gen­hei­ten des Geheim­hal­tungs­gra­des VS-Ver­trau­lich oder höher dür­fen Fern­ge­sprä­che nur in außer­ge­wöhn­li­chen und drin­gen­den Fäl­len geführt wer­den. In die­sen Fäl­len sind die Gesprä­che so vor­sich­tig zu füh­ren, dass der Sach­ver­halt Drit­ten nicht ver­ständ­lich wird. Ist der Gesprächs­part­ner nicht mit Sicher­heit fest­zu­stel­len, so ist ein Kon­troll­an­ruf erfor­der­lich.

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Aber auch im Bun­des­tagall­tag besteht ein der­ar­ti­ges Pro­blem­be­wusst­sein. So ist mitt­ler­wei­le der elek­tro­ni­sche Ver­kehr mit­tels ver­schlüs­sel­ter E‑Mails mit den ein­zel­nen Abge­ord­ne­ten und ihren Mit­ar­bei­tern mög­lich. Der Bun­des­tag hält dafür ein eige­nes Adress­ver­zeich­nis vor, in dem auch die öffent­li­chen Schlüs­sel der Emp­fän­ger zum Down­load bereit­ge­stellt wer­den. Mit die­sem Zer­ti­fi­kat kann man dann mit dem jewei­li­gen Emp­fän­ger im Bun­des­tag ver­schlüs­selt kom­mu­ni­zie­ren.

Es bleibt zu hof­fen, dass der klei­ne Skan­dal um die bun­des­tags­in­ter­ne Vor­rats­da­ten­spei­che­rung die Par­la­men­ta­ri­er ein wenig wei­ter dafür sen­si­bi­li­siert, wel­che Bedeu­tung Daten­si­cher­heit und Daten­schutz in unse­rer heu­ti­gen Gesell­schaft tat­säch­lich hat. In jedem Fall dürf­te aber die nächs­te Cryp­to­par­ty im Bun­des­tag wie­der bes­ser besucht sein. Wer sich abschlie­ßend noch selbst auf den Stand der Din­ge in Fra­gen der IT-(Un)Sicherheit brin­gen möch­te, fin­det in der Stel­lung­nah­me von Dr. San­dro Gay­cken vom Insti­tu­te of Com­pu­ter Sci­ence der Frei­en Uni­ver­si­tät Ber­lin zu Fra­gen des Bun­des­tags­aus­schus­ses “Digi­ta­le Agen­da” (Aus­schuss­druck­sa­che 18(24)10) einen sehr lesens­wer­ten Bei­trag, der die rele­van­ten Fra­gen prä­gnant beant­wor­tet und Auf­schluss über die aktu­el­le Lage gibt.

Mehrere Gemälde aus Gericht verschwunden

Aus­ge­rech­net im Zivil­ge­richts­ge­bäu­de der Ham­bur­ger Jus­tiz sol­len Lang­fin­ger meh­re­re Gemäl­de ent­wen­det haben, die dort im Rah­men einer Aus­stel­lung zu sehen waren. Die drei Wer­ke waren mit ande­ren Gemäl­den vom 10. April bis zum 09. Mai 2014 in der Grund­buch­hal­le des Gerichts­ge­bäu­des öffent­lich aus­ge­stellt.

Nach Ende der Aus­stel­lung stell­te man im Rah­men des Abbaus fest, dass drei der Bil­der offen­sicht­lich gestoh­len wor­den waren. Von einem Scha­den in Höhe von cir­ca € 6.000,- ist die Rede. Die betrof­fe­ne Künst­le­rin soll Medi­en­be­rich­ten zufol­ge Straf­an­zei­ge erstat­tet haben, der loka­le Rich­ter­ver­ein „ent­setzt” sein.

Das größ­te der ver­schwun­de­nen Gemäl­de (Titel “Köhl­brand­brü­cke II”) misst 1.4 mal 1.8 Meter. Allei­ne die­ses Bild unbe­merkt unter einem Man­tel ver­bor­gen aus der Aus­stel­lung zu schmug­geln, wür­de an eine wah­re Meis­ter­leis­tung gren­zen. Viel­leicht sind die Bil­der aber auch nur ver­se­hent­lich in einem Abstell­raum im Kel­ler des Gerich­tes gelan­det oder fin­den sich in der Asser­va­ten­kam­mer einer eif­ri­gen Staats­an­walt­schaft in Baye­risch-Schwa­ben wie­der.

Wir drü­cken der Künst­le­rin jeden­falls die Dau­men, dass sie ihre Wer­ke zurück­er­langt.

Quarzhandschuhe — wirklich ein verboten gefährliches Werkzeug?

Quarzhandschuhe

Ein mit Quarz­sand­pols­tern bestück­ter Leder­hand­schuh

Quarz­sand­hand­schu­he sind nicht nur in Tür­ste­her­krei­sen belieb­te Berufs­be­klei­dungs­stü­cke. Sie sind beim Fuß­ball ein belieb­tes Sze­ne-Acces­soire in der drit­ten Halb­zeit und wer­den mit­un­ter auch ger­ne von Poli­zei­be­am­ten bei Ein­sät­zen getra­gen. Unklar­heit herrscht jedoch oft dar­über, ob Quarz­sand­hand­schu­he (kurz Quarz­hand­schu­he) gene­rell ver­bo­ten sind oder ihre Ver­wen­dung zumin­dest im Ein­zel­fall unter­sagt ist.

Ein Quarz­sand­hand­schuh ist ein Leder­hand­schuh, der im Bereich der Fin­ger­knö­chel eine Leder­pols­te­rung besitzt, die mit Quarz­sand gefüllt ist.

Mit Quarz­sand gefüll­te Hand­schu­he unter­fal­len nicht dem deut­schen Waf­fen­ge­setz, da es sich bei ihnen nicht um eine Waf­fe im Sin­ne des Waf­fen­rechts han­delt. Es fehlt den Hand­schu­hen bereits an der Zweck­be­stim­mung als Hieb- und Stoß­waf­fe. Die Waf­fen­ei­gen­schaft wur­de dem­entspre­chend auch schon vom Bun­des­kri­mi­nal­amt in einem auf­grund § 2 V Waf­fenG ergan­ge­nen Fest­stel­lungs­be­schei­des aus­drück­lich ver­neint (vgl. Bescheid des BKA vom 12.07.2006 Az. KT 21 / SO 11–5164.01 — Z‑41). Folg­lich sind damit der Besitz und das Füh­ren von Quarz­sand­hand­schu­hen im Hin­blick auf das Waf­fen­ge­setz unbe­denk­lich.

Nicht nur aus Straf­ver­tei­di­ger­sicht ist aber inter­es­sant, ob Quarz­sand­hand­schu­he zumin­dest im Ein­zel­fall ein gefähr­li­ches Werk­zeug im Sin­ne des Straf­ge­setz­bu­ches (StBG) dar­stel­len kön­nen. Dies wür­de bei einer Kör­per­ver­let­zung bei­spiels­wei­se bedeu­ten, dass bei einem Faust­schlag mit quarz­sand­ge­füll­tem Hand­schuh statt einer ein­fa­chen Kör­per­ver­let­zung (§ 223 StGB) viel­mehr eine gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vor­liegt. Eine sol­che wird im Min­dest­maß mit sechs Mona­ten Frei­heits­stra­fe geahn­det.

Der Bun­des­ge­richts­hof sieht in einem Quarz­hand­schuh ein gefähr­li­ches Werk­zeug (BGH, Urteil vom 26.04.2012 — Az. 4 StR 51/12) .

Quarz­hand­schu­he sind in der Regel gefähr­li­che Werk­zeu­ge im Sin­ne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein gefähr­li­ches Werk­zeug ist ein sol­ches, das nach sei­ner objek­ti­ven Beschaf­fen­heit geeig­net ist, erheb­li­che Kör­per­ver­let­zun­gen aus­zu­füh­ren. Ein­ge­näh­ter Sand in Hand­schu­hen ver­stärkt deren Schlag­wir­kung und hat eine sol­che Wir­kung.

Die Vor­in­stanz (LG Sten­dal, Urteil vom 06.11.2011) hat­te die Gefähr­lich­keit der Hand­schu­he noch aus­drück­lich ver­neint. Das Land­ge­richt ging davon aus, dass die Quarz­hand­schu­he ledig­lich dem Pas­siv­schutz des Trä­gers dien­ten und des­halb nicht als gefähr­li­ches Werk­zeug im Sin­ne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein­zu­stu­fen sei­en.

Der BGH ver­weist in sei­ner (im Hin­blick auf die ange­nom­me­ne Gefähr­lich­keit von Quarz­hand­schu­hen recht knap­pen und pau­scha­len) Ent­schei­dung vom 26.04.2012 zur wei­te­ren Begrün­dung auf zwei vor­an­ge­gan­ge­ne Beschlüs­se, dar­un­ter auch auf einen Beschluss vom 25.09.1997 (BGH, Beschluss vom 25.09.1997 – Az. 4 StR 438/97), in dem es heißt:

Nach den Urteils­grün­den war der Ange­klag­te beim Land­frie­dens­bruch u.a. mit “Quarz­hand­schu­hen beklei­det”, die “äußerst geeig­net zum Aus­tei­len erheb­li­cher Schlag­ver­let­zun­gen” sind (UA 17, 36).

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB erfül­len nicht nur Waf­fen im tech­ni­schen Sinn, son­dern alle Gegen­stän­de, die nach ihrer objek­ti­ven Beschaf­fen­heit und der beab­sich­tig­ten kon­kre­ten Art ihrer Benut­zung geeig­net sind, erheb­li­che Ver­let­zun­gen her­bei­zu­füh­ren (vgl. BGHR StGB § 125 a Waf­fe 1; BayO­bLG JR l987, 466; Lenck­ner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 125 a Rdn. 8 m.w.N.). Die Quarz­hand­schu­he, die die Fol­gen eines Schla­ges deut­lich ver­stär­ken, haben eine sol­che Wir­kung.

Wäh­rend der Beschluss vom 25.09.1997 zumin­dest inhalt­lich noch etwas zum The­ma Quarz­sand­hand­schu­he ent­hält, geht der Ver­weis auf den Beschluss vom 10.01.2011 (Az. 5 StR 515/10) völ­lig ins Lee­re. Denn dar­in fin­det sich ledig­lich ein ein­zi­ges Mal das Wort Quarz­hand­schu­he – aller­dings ohne jeg­li­che recht­li­che Bewer­tung.

Auf wel­cher Grund­la­ge der Bun­des­ge­richts­hof nun genau dazu kommt, mit Quarz­sand gefüll­te Hand­schu­he als gefähr­li­ches Werk­zeug ein­zu­stu­fen, bleibt dem geneig­ten Leser ver­bor­gen.

Die Quint­essenz der bei­den hier rele­van­ten Ent­schei­dun­gen des BGH ist: Quarz­hand­schu­he ver­stär­ken die Fol­gen eines Schla­ges erheb­lich. Sie sind daher dazu geeig­net, erheb­li­che Ver­let­zun­gen her­bei­zu­füh­ren. Des­halb sind sie wie­der­um ein gefähr­li­ches Werk­zeug.

Die­se Annah­me ist bereits aus phy­si­ka­li­scher Sicht schlicht­weg falsch. Quarz­hand­schu­he erhö­hen weder die Schlag­kraft eines Men­schen noch sind dazu geeig­net, die Ver­let­zungs­ge­fahr bei einem Faust­schlag zu erhö­hen. Schlag­kraft (phy­si­ka­lisch: Schlag­ener­gie) ist die kine­ti­sche Ener­gie, die frei­ge­setzt wird, wenn ein Kör­per auf einen ande­ren trifft. Die­se Ener­gie wird beim Faust­schlag maß­geb­lich durch die Mus­kel­kraft der den Schlag aus­füh­ren­den Per­son bestimmt. Dazu kom­men wei­te­re Fak­to­ren wie der Win­kel des Schla­ges oder die Stel­le, an der der Schlag auf­trifft. Ein Schlag mit einem Quarz­hand­schuh kann also bereits tech­nisch gese­hen nie zu einer höhe­ren Schlag­ener­gie füh­ren, als ein Schlag mit blan­ker Faust. Der Sand in den Hand­schu­hen dient der Pols­te­rung. Die­se Pols­te­rung wirkt nicht nur in Rich­tung der eige­nen Hand, son­dern auch nach außen. Im schlimms­ten Fall bleibt die frei­ge­setz­te Schlag­ener­gie also gleich hoch. In der Regel wird sie aber gerin­ger sein. Denn die Sand­pols­te­rung ver­teilt die Schlag­ener­gie auf eine deut­lich grö­ße­re Tref­fer­flä­che. Wie das Ansicht des Bun­des­ge­richts­hofs zu einer Erhö­hung der eigent­li­chen Schlag­ener­gie füh­ren soll, bleibt unklar. Über­spitzt gesagt: tritt Ihnen eine Dame auf den Fuß, wird dies für Sie schmerz­haf­ter sein, wenn sie dabei einen Schuh mit Pfen­nig­ab­satz trägt, als wenn ihr Fuß in einem Turn­schuh steckt.

Allei­ne die Ver­wen­dung eines Quarz­hand­schuhs erhöht das Risi­ko von Ver­let­zun­gen nicht. Auch führt die Ver­wen­dung eines sol­chen Hand­schuhs nicht dazu, dass der Trä­ger fes­ter zuschlägt, als er es ohne Hand­schuh getan hät­te. In der Pra­xis wird bei einem Faust­kampf in der Regel mit größt­mög­li­cher Wucht zuge­schla­gen – unab­hän­gig davon, ob ein Hand­schuh getra­gen wird oder nicht.

Dem­entspre­chend führt fol­ge­rich­tig auch das Bun­des­kri­mi­nal­amt in sei­nem oben zitier­ten Fest­stel­lungs­be­scheid aus­drück­lich an:

Die Ver­let­zungs­ge­fahr eines Geg­ners ist durch die Ver­stär­kung mit der Fül­lung nicht signi­fi­kant erhöht, viel­mehr dient die Fül­lung dem Schutz vor eige­nen Ver­let­zun­gen.

Die­sen Aspekt hät­te der BGH zumin­dest bei sei­nen nach 2006 getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen berück­sich­ti­gen kön­nen. In einem Beschluss aus dem letz­ten Jahr (BGH, Beschluss vom 18.09.2013 — Az. 5 StR 403/13) hat der Bun­des­ge­richts­hof aber erneut die Gefähr­lich­keit von Quarz­hand­schu­hen betont. In die­sem Fall im Sin­ne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Dies führt dazu, dass sich bei einem Raub die Min­dest­frei­heits­stra­fe von einem Jahr auf sat­te drei Jah­re erhöht, wenn einer der Täter bei der Tat Quarz­hand­schu­he mit sich führt – er muss sie nicht ein­mal ange­zo­gen haben. Zur Begrün­dung ver­weist der Senat in sei­ner Ent­schei­dung ohne wei­te­re Argu­men­te auf den Beschluss des 4. Straf­se­nats vom 26.04.2012, der sich ja wie­der­um auf sei­nen 17 Jah­re alten Beschluss von 1997 stützt.

Handschuhe

Soge­nann­te Biker­hand­schu­he mit Kunst­stoff­pro­tek­to­ren

Dass der Bun­des­ge­richts­hof unter Umstän­den eine ganz fal­sche Vor­stel­lung von mit Quarz­sand gefüll­ten Hand­schu­hen hat, zeigt der Hin­weis in sei­ner Ent­schei­dung vom 26.04.2012 auf sein Urteil vom 13.01.2005 (Az. 4 StR 469/04). Dar­in ging es um mit Plas­tik ver­stärk­te Biker­hand­schu­he. Die­se Hand­schu­he sind in keins­ter Wei­se mit Quarz­hand­schu­hen ver­gleich­bar. Zwar wird der Sand in den Quarz­hand­schu­hen beim Bal­len der Faust gepresst und damit in gewis­sem Umfang ver­dich­tet. Die hier in Rede ste­hen­den Biker­hand­schu­he waren jedoch an den Innen- und Außen­sei­ten mit har­ten Plas­tik­tei­len ver­se­hen und allei­ne schon aus die­sem Grund dazu geeig­net, stär­ke­re Ver­let­zun­gen her­vor­zu­ru­fen, als der Schlag mit der blo­ßen Faust. Quarz­sand­hand­schu­he dage­gen ver­fü­gen über kei­ne der­art har­ten Bestand­tei­le.

Fazit: Es soll kei­nes­falls in Abre­de gestellt wer­den, dass Quarz­hand­schu­he ger­ne und oft in ein­schlä­gi­gen Krei­sen bei kör­per­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen getra­gen wer­den. Den­noch ist es – mit­un­ter auch in die­sen Krei­sen – eine ver­brei­te­te Falsch­an­nah­me, allei­ne die Ver­wen­dung von Quarz­hand­schu­hen könn­te beim Getrof­fe­nen stär­ke­re Ver­let­zun­gen her­vor­ru­fen, als ein Schlag mit der blan­ken Faust. Die Hand­schu­he schüt­zen den Trä­ger pri­mär fak­tisch vor Ver­let­zun­gen an der eige­nen Hand. Dem­entspre­chend han­delt es sich bei Quarz­hand­schu­hen auch nicht um ein gefähr­li­ches Werk­zeug im Sin­ne des Straf­ge­setz­bu­ches. Wür­de sich der Zuschla­gen­de statt der Quarz­hand­schu­he, ein Hand­tuch um die Faust wickeln, käme auch nie­mand auf die Idee, in dem Hand­tuch ein gefähr­li­ches Werk­zeug zu sehen.

Der Ord­nung hal­ber sei jedoch dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das Tra­gen von Quarz­sand­hand­schu­hen im Ein­zel­fall den­noch ver­bo­ten sein kann. Nach § 17a Abs. 1 Ver­samm­lungs­ge­setz ist es bei öffent­li­chen Ver­samm­lun­gen unter frei­em Him­mel näm­lich unter­sagt, Gegen­stän­de mit sich zu füh­ren, um damit Voll­stre­ckungs­maß­nah­men der Poli­zei abzu­weh­ren. Hier­zu kön­nen auch Quarz­hand­schu­he die­nen. Aller­dings muss dann auch die kon­kret erkenn­ba­re Absicht bestehen, mit den Hand­schu­hen bei­spiels­wei­se Knüp­pel­schlä­ge der Poli­zei abzu­weh­ren. Aus einem blo­ßen Mit­füh­ren von Quarz­hand­schu­hen im Ruck­sack oder in der Hosen­ta­sche darf nicht auto­ma­tisch auf einen sol­chen Wil­len geschlos­sen wer­den (OLG Dres­den, Beschluss vom 17.06.2008 – Az. 1 Ss 401/08).

Hamburg: Knast für Schulschwänzer

Seit es Schu­len gibt, gibt es ver­mut­lich auch das Schwän­zen der­sel­bi­gen. Aber in Zei­ten, in denen die Zahl der noto­ri­schen Schul­schwän­zer — zumin­dest gefühlt — deut­lich zuge­nom­men hat, sind die zustän­di­gen Behör­den dazu beru­fen, gegen­zu­steu­ern. Beharr­li­ches Schu­leschwän­zen — auch “anhal­ten­de Schul­pflicht­ver­let­zung” (Büro­kra­ten­deutsch) oder “Absen­tis­mus­pro­blem” (Päd­ago­gen­deutsch) genannt — hat im ver­gan­ge­nen Jahr hier in Ham­burg ins­ge­samt 50 Jugend­li­chen einen Jugend­ar­rest ein­ge­bracht.

Rechtsabteilung

Aus­zug aus Form­blatt F9

Aller­dings führt nicht jedes Schwän­zen der Pen­ne direkt in den Knast. Das schaf­fen ver­mut­lich wirk­lich nur die här­tes­ten Kan­di­da­ten. Die Ham­bur­ger Schul­be­hör­de hat jedoch einen straf­fen Plan, mit dem sie ver­sucht, der Lage Herr zu wer­den. Sie hat dafür einen eigens zusam­men­ge­stell­ten Maß­nah­men­ka­ta­log erstellt, der nun den Leh­rern als “Richt­li­nie für den Umgang mit Schul­pflicht­ver­let­zun­gen” Hil­fe­stel­lung leis­ten soll.

Der Strauß der mög­li­chen Maß­nah­men ist bunt. Er beinhal­tet bei­spiels­wei­se zunächst ein ein­fa­ches Infor­ma­ti­ons­schrei­ben an die Eltern des Schul­schwän­zers. Wenn das nicht hilft, ist auch ein Haus­be­such mög­lich. Wie es sich für eine ordent­li­che Behör­de gehört, ist über den Haus­be­such selbst­ver­ständ­lich auf Form­blatt F5 auch ein ord­nungs­ge­mä­ßes Pro­to­koll zu füh­ren. Wird vor Ort nie­mand ange­trof­fen, soll der Haus­be­su­cher wei­te­re Ermitt­lun­gen wie bei­spiels­wei­se die Befra­gung des Haus­meis­ters oder von Nach­barn durch­füh­ren. Auch Hin­wei­sen auf die Heiz­kos­ten­ab­rech­nungs­fir­ma soll nach­ge­gan­gen wer­den.

Die letz­te Eska­la­ti­ons­stu­fe nach dem Haus­be­such und der Mel­dung an das Jugend­amt ist Form­blatt F9: die Beauf­tra­gung der Rechts­ab­tei­lung. Die­se erlässt dann einen Buß­geld­be­scheid oder lässt den Schul­be­such zwangs­wei­se durch­set­zen. Zahlt der schwän­zen­de Schü­ler ein ihm auf­er­leg­tes Buß­geld nicht, kann die­ses im Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren im Ein­zel­fall auch in einen Arrest umge­wan­delt wer­den. Dann führt der nächs­te Gang direkt auf die Gefäng­nis­in­sel Hahn­öfer­sand. Einen Aus­flug die­ser Art spen­dier­te man wie bereits ein­gangs erwähnt im Jahr 2013 ins­ge­samt 50 chro­ni­schen Absen­tis­ten. Der Auf­ent­halt der Schü­ler im Jugend­ar­rest ist aber in der Regel auf ein Schnup­per­wo­chen­en­de begrenzt.

Wer sich als Eltern­teil auf ein­fa­che Wei­se aus der Ver­ant­wor­tung steh­len möch­te und schlicht die Schul­pflicht im All­ge­mei­nen bestrei­tet, fängt sich direkt einen Antrag auf Form­blatt F9 ein.

Tätowierungen — von Schadensersatz bis zum Einstellungsverbot ist alles dabei

Das OLG Hamm hat­te sich jüngst mit der Fra­ge aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob ein schlecht gesto­che­nes Tat­too den Täto­wie­rer zu Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2014 — Az. 12 U 151/13). Dabei ging es auch dar­um, ob der Täto­wie­rer sich auf sein Recht zur zwei­ten Andie­nung beru­fen kann und die Kun­din ihm folg­lich die Mög­lich­keit ein­räu­men muss, den Man­gel selbst zu besei­ti­gen. Der Man­gel lag dar­in, dass der Täto­wie­rer die Far­be in zu tie­fe Haut­schich­ten ein­ge­bracht hat­te und es dadurch um die Täto­wie­rungs­li­ni­en her­um zu unschö­nen Farb­ver­läu­fen kam. Herr Kol­le­ge Vet­ter hat­te in sei­nem Blog bereits dar­über berich­tet.

Die Vor­in­stanz hat­te der Kun­din ein Schmer­zens­geld in Höhe von € 750,- zuge­spro­chen und den Täto­wie­rer dar­über hin­aus dazu ver­ur­teilt, auch für zukünf­ti­ge Ansprü­che der Dame wegen des man­gel­haft gesto­che­nen Tat­toos ein­ste­hen zu müs­sen. Dem schloss sich das OLG Hamm voll­um­fäng­lich an. Es sei der Dame sowohl unter fach­li­chen als auch unter künst­le­ri­schen Aspek­ten nicht zumut­bar, das Tat­too noch ein­mal von dem Täto­wie­rer über­ar­bei­ten zu las­sen.

Täto­wie­run­gen beschäf­ti­gen immer wie­der die Gerich­te. Eine ein­heit­li­che Linie scheint es zwi­schen Legis­la­ti­ve, Judi­ka­ti­ve und Exe­ku­ti­ve jedoch nicht zu geben. Wäh­rend Tat­toos in der heu­ti­gen Gesell­schaft schon lan­ge sozi­al­ad­äquat sind, scheint es dies­be­züg­lich ins­be­son­de­re bei Behör­den und auch beim Gesetz­ge­ber noch eini­ge Defi­zi­te zu geben. So wer­den ins­be­son­de­re die in diver­sen behörd­li­chen Ein­stel­lungs­richt­li­ni­en ent­hal­te­nen Tat­too-Vor­schrif­ten oft viel zu eng aus­ge­legt und dem Lauf­bahn­be­wer­ber in der Fol­ge eine Ein­stel­lung ver­sagt (Bei­spiel zum Poli­zei­voll­zugs­dienst).

Aber auch der Gesetz­ge­ber hat noch einen Nach­bes­se­rungs­be­darf. Wäh­rend bei­spiels­wei­se selbst bei den risi­ko­reichs­ten Extrem­sport­ar­ten die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung bei Ver­let­zun­gen ein­springt, schränkt der Gesetz­ge­ber in § 52 Abs. 2 SGB V die Ansprü­che der Ver­si­cher­ten bei Gesund­heits­ver­let­zun­gen, die im Zusam­men­hang mit Täto­wie­run­gen (zu die­sen zählt auch das soge­nann­te Per­ma­nent Make-Up) oder Pier­cings ste­hen, erheb­lich ein:

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§ 52 Abs. 2 SGB V:
Haben sich Ver­si­cher­te eine Krank­heit durch eine medi­zi­nisch nicht indi­zier­te ästhe­ti­sche Ope­ra­ti­on, eine Täto­wie­rung oder ein Pier­cing zuge­zo­gen, hat die Kran­ken­kas­se die Ver­si­cher­ten in ange­mes­se­ner Höhe an den Kos­ten zu betei­li­gen und das Kran­ken­geld für die Dau­er die­ser Behand­lung ganz oder teil­wei­se zu ver­sa­gen oder zurück­zu­for­dern.

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Nach § 294a Abs. 2 SGB V wird der behan­deln­de Arzt dar­über hin­aus sogar aus­drück­lich ver­pflich­tet, der Kran­ken­kas­se Mel­dung zu machen, wenn allei­ne schon der Ver­dacht besteht, dass eine Ver­let­zung bezie­hungs­wei­se Krank­heit auf eine Täto­wie­rung oder ein Pier­cing zurück­zu­füh­ren ist. Auch wenn das Tat­too oder das Pier­cing nach allen Regeln der Kunst ange­fer­tigt wur­de, spielt dies für die Haf­tungs­ein­schrän­kung an sich kei­ne Rol­le, ist jedoch zumin­dest im Rah­men der Betei­li­gungs­quo­te zu berück­sich­ti­gen.