Wenn die Steuerfahndung mit der Ramme kommt

GeneralschlüsselÜber­le­gen Sie sich künf­tig gut, wel­che “Epp” Sie auf Ihrem Han­dy instal­lie­ren. Denn die­se kann zu unge­woll­ten Schä­den an ihrer Haus­tü­re füh­ren.

In einem umfang­rei­chen Steu­er­straf­ver­fah­ren mut­maß­ten Steu­er­fahn­dung und Lan­des­kri­mi­nal­amt, dass der Beschul­dig­te sei­ne Daten auf einem exter­nen Ser­ver spei­cher­te. Dies schlos­sen sie aus einer abge­fan­ge­nen E‑Mail. Die­ser E‑Mail war die Rech­nung einer IT-Fir­ma bei­gefügt, die unter ande­rem den Pos­ten „Kon­fi­gu­ra­ti­on Remo­te-Zugang Synolo­gy NAS Sys­tem“ ent­hielt. Die inter­ne “EDV-Stel­le” erläu­ter­te den Ermitt­lern, dass über einen sol­chen exter­nen Com­pu­ter­zu­gang mit Hil­fe eines iPho­nes, iPads oder über ande­re Medi­en auf die Daten von außen zuge­grif­fen und die­se gelöscht wer­den könn­ten.

Da man davon aus­ging, dass der Beschul­dig­te mit einer bevor­ste­hen­den Durch­su­chung rech­ne­te, bestand nach Ansicht der Steu­er­fahn­dung die Gefahr,

…dass bei einer Durch­su­chung der Steu­er­fahn­dung der Ver­däch­ti­ge über einen exter­nen Zugriff z. B. I‑Phone mit ent­spre­chend pro­gram­mier­ter Epp, beweis­re­le­van­te Daten von dem Com­pu­ter löscht” [Schreib­feh­ler im Ori­gi­nal].

So ver­zich­te­te man um 05:00 Uhr mor­gens dann kon­se­quen­ter­wei­se dar­auf, beim Beschul­dig­ten zu klin­geln und öff­ne­te die Haus­tü­re direkt mit dem gro­ßen “Gene­ral­schlüs­sel”:

Um einen Ver­lust beweis­re­le­van­ter Daten zu ver­hin­dern, muss­te inso­weit schnell in das Objekt ein­ge­drun­gen wer­den, um dem Ver­däch­ti­gen einen mög­li­chen Zugriff auf Löschungs­mög­lich­kei­ten zu ver­weh­ren. Inso­fern erfolg­te die Öff­nung des Objekts durch die Beam­ten des USK mit der ‘Ram­me’ “.

Wenn Sie also Steu­ern hin­ter­zie­hen und eine Netz­werk­fest­plat­te (NAS) besit­zen oder einen Clou­dan­bie­ter wie Drop­box oder iCloud benut­zen, schlie­ßen Sie Ihre Haus­tü­re nachts bes­ser nicht ab, son­dern las­sen Sie den Schlüs­sel lie­ber gleich außen im Schloss ste­cken.

Ermittlungspanne I: Wie man (k)eine Cloud durchsucht

Cloud-Durchsuchung

Außer Spe­sen nix gewe­sen!”

In einem gro­ßen Steu­er­straf­ver­fah­ren ermit­tel­te die Staats­an­walt­schaft gegen über 100 Per­so­nen in der gesam­ten Bun­des­re­pu­blik. Eine die­ser Per­so­nen rück­te in den enge­ren Fokus der Ermitt­ler, da man in ihr einen der Haupt­tä­ter sah. Die Staats­an­walt­schaft erwirk­te einen rich­ter­li­chen Beschluss nach § 100a StPO, um die Tele­fo­ne des Ver­däch­ti­gen abhö­ren und sei­nen E‑Mailverkehr über­wa­chen zu dür­fen. Das Baye­ri­sche Lan­des­kri­mi­nal­amt klink­te sich sodann lau­schend in alle Tele­fon­ge­sprä­che des Beschul­dig­ten mit ein und ließ sich sich sämt­li­che sei­ner E‑Mails zulei­ten.

Eine der vom LKA abge­fisch­ten E‑Mails ent­hielt die Rech­nung einer IT-Fir­ma. Die­se Rech­nung ent­hielt unter ande­rem den Pos­ten: „Kon­fi­gu­ra­ti­on Remo­te-Zugang Synolo­gy NAS Sys­tem“. Dies ließ die Ermitt­ler hell­hö­rig wer­den. Da sie mit den Begrif­fen „Remo­te-Zugang“ und „Synolo­gy NAS Sys­tem“ wohl nichts anfan­gen konn­ten, goo­gel­ten sie wahr­schein­lich ein wenig. Dabei müs­sen sie dann über den Begriff „Cloud“ gestol­pert sein. Scharf­sin­nig wur­de dann wohl kom­bi­niert, dass die Fir­ma Synolo­gy ja Cloud-Com­pu­ting anbie­te und der Beschul­dig­te folg­lich wohl sei­ne Daten online in der Cloud von Synolo­gy spei­che­re.

Der geneig­te Leser wird beim Lesen der Begrif­fe „Synolo­gy“ und „Cloud“ bereits kurz gestutzt haben und sich nun mit einem leicht fei­xen­den Grin­sen aus­ma­len kön­nen, was dann pas­sier­te.

Rich­tig: die Staats­an­walt­schaft erwirk­te bei der zustän­di­gen Ermitt­lungs­rich­te­rin tat­säch­lich einen Durch­su­chungs­be­schluss nach § 103 StPO (Durch­su­chung bei Unbe­tei­lig­ten), um die Geschäfts­räu­me der Fir­ma Synolo­gy in Düs­sel­dorf zu durch­su­chen und dort sodann die Daten sicher­zu­stel­len, die der Beschul­dig­te in der von Synolo­gy (ver­meint­lich) betrie­be­nen Cloud abge­legt hat­te. Im Wege der Amts­hil­fe wur­de sodann die Steu­er­fahn­dung Düs­sel­dorf, flan­kiert durch zwei „IT-kun­di­ge“ Beam­te (O‑Ton Durch­su­chungs­be­richt) des Lan­des­kri­mi­nal­amts Nord­rhein-West­fa­len damit beauf­tragt, die Cloud – tech­nisch also die Ser­ver – von Synolo­gy in Düs­sel­dorf zu durch­su­chen. Was die Beam­ten jedoch vor Ort vor­fan­den, waren weder Cloud noch Ser­ver, son­dern ledig­lich ein hal­bes Dut­zend ver­dutz­ter Büro­mit­ar­bei­ter.

Im soge­nann­ten Beweis­si­che­rungs­be­richt des LKA NRW wur­de der (von vor­ne­her­ein aus­sichts­lo­se) Ein­satz dann auch ent­spre­chend akten­kun­dig gemacht. Man habe fest­ge­stellt, dass die Fir­ma Synolo­gy soge­nann­te NAS (Net­work Atta­ched Sto­rage) Sys­te­me ver­trei­be und den Begriff „Cloud“ dabei im Zusam­men­hang mit der Mög­lich­keit benut­ze, über das Inter­net von über­all auf der Welt aus auf die Netz­werk­fest­plat­te in den hei­mi­schen vier Wän­den zuzu­grei­fen. Der Absatz ende­te mit einem fett­ge­druck­ten: „Die Fir­ma ist kein Anbie­ter von ver­teil­tem Online-Spei­cher­platz.

Bei der zeit­glei­chen Durch­su­chung der Woh­nung des Beschul­dig­ten wur­de dann doch tat­säch­lich eine Synolo­gy Disk­sta­ti­on auf­ge­fun­den.

Wel­che Leh­ren die Straf­ver­fol­ger aus die­ser Ermitt­lungs­pan­ne gezo­gen haben, ist nicht bekannt. Ver­mut­lich kei­ne. Aller­dings macht die­ser Fall eines deut­lich: wer sei­ne Daten online in der Cloud (sei es bei Drop­box, iCloud, etc.) spei­chert, soll­te immer vor Augen haben, dass sei­ne Daten auch dort nicht ohne wei­te­res vor neu­gie­ri­gen Bli­cken geschützt sind. Ste­hen die Cloud-Ser­ver in Deutsch­land, haben Ermitt­lungs­be­hör­den die Mög­lich­keit, ganz ein­fach vor Ort bei dem jewei­li­gen Cloud­s­to­rage­an­bie­ter eine Durch­su­chung nach § 103 StPO durch­zu­füh­ren und gege­be­nen­falls den dort gela­ger­ten Daten­be­stand des Beschul­dig­ten sicher­zu­stel­len. Aus Grün­den der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit spie­geln die Straf­ver­fol­ger die rele­van­ten Daten dann vom Ser­ver und stel­len ledig­lich in Aus­nah­me­fäl­len gleich den gan­zen Ser­ver des Clou­dan­bie­ters sicher. Oft sind die frag­li­chen Daten jedoch phy­sisch über meh­re­re Ser­ver­stand­or­te ver­teilt. Hier ist oft pro­ble­ma­tisch, ob die Straf­ver­fol­ger recht­zei­tig alle Stand­or­te ermit­teln kön­nen, um einer Löschung zuvor zu kom­men. Der Gesetz­ge­ber hat jedoch mit § 110 Abs. 3 StPO auf der­ar­ti­ge Fäl­le reagiert. So kann die Staats­an­walt­schaft bei­spiels­wei­se bei dro­hen­dem Beweis­mit­tel­ver­lust eine Haus­durch­su­chung beim Beschul­dig­ten durch­füh­ren und über des­sen hoch­ge­fah­re­nen PC auf des­sen Daten im Loka­len Netz­werk oder aber eben auch in der Cloud zugrei­fen und die­se sichern. Hier hat sich schon man­cher Beschul­dig­te schwarz­ge­är­gert, weil er Fest­plat­ten­ver­schlüs­se­lung eigent­lich immer für unnö­ti­gen Nerd-Koko­lo­res gehal­ten hat.

Juris­tisch pro­ble­ma­tisch wird ein Daten­zu­griff über § 110 Abs. 3 StPO jedoch immer dann, wenn die Cloud­ser­ver nicht auf deut­schem Grund und Boden ste­hen (was bei vie­len Clou­dan­bie­tern der Fall sein dürf­te), da die Ermitt­ler in der Regel nicht ohne ein ent­spre­chen­des Rechts­hil­fe­er­su­chen auf frem­den Hoheits­ge­biet tätig sein dür­fen – auch wenn dies nur vir­tu­ell geschieht.

In dem hier geschil­der­ten Fall führ­te die her­aus­ra­gen­de IT-Kom­pe­tenz der Ermitt­ler übri­gens nicht nur zum ver­geb­li­chen Ver­such einer Cloud-Durch­su­chung, son­dern brock­te dem Beschul­dig­ten auch eine kaput­te Haus­tür ein. Mehr dazu dann in Teil 2.

BGH: Dumm gelaufen — Bieter bekommt Auto bei Abbruch der ebay-Auktion für 1,- €

Symbolbild

Dumm gelau­fen: Ver­käu­fer ver­kauft Auto unge­wollt für 1,- € (Sym­bol­fo­to)

Dumm gelau­fen für den Ver­käu­fer!” — anders kann man es tref­fen­der nicht beschrei­ben. Der Ver­käu­fer hat­te in einer ebay-Auk­ti­on einen Gebraucht­wa­gen ein­ge­stellt. Die Auk­ti­on begann mit einem Min­dest­ge­bot von 1,- €. Zehn Minu­ten spä­ter fand sich auch gleich ein Inter­es­sent, der ein Maxi­mal­ge­bot von 555,55 € abgab. Da sich jedoch noch kein wei­te­rer Mit­bie­ter an der Auk­ti­on betei­lig­te, lag das aktu­el­le Gebot für das Kraft­fahr­zeug bei 1,- €.

Rund sie­ben Stun­den nach Auk­ti­ons­be­ginn brach der Ver­käu­fer die Auk­ti­on ab und teil­te dem ein­zi­gen bis­he­ri­gen Bie­ter mit, dass er außer­halb der ebay-Auk­ti­on einen Käu­fer für den Wagen gefun­den habe, der den Wagen für 4.200,- € kau­fen wol­le. Der Bie­ter kön­ne den Wagen jedoch ger­ne für 4.500,- € haben. Da der Bie­ter nicht ein­wil­lig­te, gab der Ver­käu­fer den Wagen ander­wei­tig in Zah­lung. Der ursprüng­li­che Bie­ter ärger­te sich über den Ver­käu­fer und ver­lang­te von ihm kur­zer­hand Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung des sei­ner Ansicht wirk­sam geschlos­se­nen Kauf­ver­trags über das Auto zu einem Kauf­preis zu 1,- €. Da der PKW einen tat­säch­li­chen Wert von 5.250,- € habe, ver­lang­te er vom Käu­fer die Zah­lung eine Betra­ges in Höhe von 5.249,- €. Der Ver­käu­fer wei­ger­te sich.

In der ers­ten Instanz gab das Land­ge­richt dem Bie­ter Recht. Zwi­schen Bie­ter und Ver­käu­fer sei auf­grund der vor­zei­ti­gen Been­di­gung der Auk­ti­on ein Kauf­ver­trag zu einem Kauf­preis von 1,- € zustan­de gekom­men. Da der Ver­käu­fer eine Lie­fe­rung ver­wei­gert habe, schul­de er dem Käu­fer nun Scha­dens­er­satz in Höhe der Dif­fe­renz zwi­schen dem Kauf­preis von 1,- € und dem tat­säch­li­chen Wert des PKW. Der Ver­käu­fer ging in die Beru­fung und ver­lor erneut.

Nun muss­te sich der Bun­des­ge­richts­hof mit der Sache beschäf­ti­gen (BGH, Urteil vom 12.11.2014 — Az. VIII ZR 42/14). Die­ser watsch­te den Ver­käu­fer mit sei­nem Urteil nun ein wei­te­res Mal ab. Weder sei das Miss­ver­hält­nis zwi­schen Kauf­preis und tat­säch­li­chem Wert des Fahr­zeugs ent­schei­dend, noch lie­ge ein Rechts­miss­brauch des Bie­ters vor.  Es mache viel­mehr gera­de den Reiz einer Inter­net­auk­ti­on aus, den Auk­ti­ons­ge­gen­stand zu einem “Schnäpp­chen­preis” erwer­ben zu kön­nen, wäh­rend umge­kehrt der Ver­käu­fer die Chan­ce wahr­nimmt, einen für ihn vor­teil­haf­ten Preis im Wege des gegen­sei­ti­gen Über­bie­tens zu erzie­len.  Dass das Fahr­zeug letzt­lich zu einem Preis von 1,- € ver­kauft wur­de, beruht auf der freie Ent­schei­dung des Ver­käu­fers. Schließ­lich habe er das Risi­ko eines für ihn ungüns­ti­gen Auk­ti­ons­ver­laufs mit einem Start­prei­ses von 1,- € selbst gesetzt. Von der Mög­lich­keit, ein höhe­res Min­dest­ge­bot fest­zu­le­gen, hat er kei­nen Gebrauch gemacht. Dass sich das Risi­ko eines schlech­ten Geschäfts dann auch tat­säch­lich rea­li­siert hat, ist eben­falls dem Ver­käu­fer selbst zuzu­schrei­ben, da er die Auk­ti­on ohne recht­fer­ti­gen­den Grund vor­zei­tig abge­bro­chen hat­te.

Die Ver­kaufs­be­din­gun­gen bei ebay-Auk­tio­nen sehen vor, dass der Bie­ter den Zuschlag bekommt, der bei Been­di­gung der Auk­ti­on das höchs­te Gebot abge­ge­ben hat. Dass die Auk­ti­on vor­zei­tig durch einen nicht gerecht­fer­tig­ten Abbruch been­det wur­de, ändert dar­an nichts. Inter­es­sant ist nun natür­lich für vie­le ebay-Ver­käu­fer die Fra­ge, wann eine Auk­ti­on aus­nahms­wei­se vor­zei­tig abge­bro­chen wer­den kann, ohne dass ein Kauf­ver­trag mit dem zum Zeit­punkt des Abbruchs Höchst­bie­ten­den zustan­de kommt. Die Recht­spre­chung legt die ent­spre­chen­den ebay-Bedin­gun­gen so aus, dass ein vor­zei­ti­ger Auk­ti­ons­ab­bruch immer dann zuläs­sig ist, wenn bei­spiels­wei­se ein Fall der §§ 119 ff. BGB vor­liegt oder der Ver­lust des Kauf­ge­gen­stan­des durch Dieb­stahl oder Sach­be­schä­di­gung zu bekla­gen ist.

Die Ent­schei­dun­gen des BGH und der Vor­in­stan­zen sind zu begrü­ßen. End­lich ist auch in der Recht­spre­chung ange­kom­men, wie das “Sys­tem” ebay funk­tio­niert. Bis­her gab es immer wie­der haar­sträu­ben­de Ent­schei­dun­gen zu Online-Auk­tio­nen, die damit hof­fent­lich Geschich­te sind. Her­vor­zu­he­ben ist hier als beson­de­res Nega­tiv­bei­spiel das Urteil des AG Pforz­heim vom 26.06.2007 (Az. 8 Cs 84 Js 5040/07). Das Gericht hat­te einen ebay-Bie­ter wegen Heh­le­rei ver­ur­teilt, weil die­ser bei ebay für 671,- € ein gestoh­le­nes Navi­ga­ti­ons­ge­rät mit einem eigent­li­chen Wert von 2.137,- € erstei­gert hat­te und auf­grund des gerin­gen Min­dest­start­ge­bo­tes von nur 1,- € zumin­dest bil­li­gend in Kauf genom­men habe, dass das Navi gestoh­len sei. Das Land­ge­richt Karls­ru­he hat die Ent­schei­dung des AG Pforz­heim in der Beru­fung glück­li­cher­wei­se post­wen­dend auf­ge­ho­ben und den Ange­klag­ten frei­ge­spro­chen. Das LG Karls­ru­he (Urteil vom 28.09.2007, Az. Ns 84 Js 5040/07 — 18 AK 136/07) stell­te kon­se­quent klar, dass ein Start­preis von ledig­lich 1,- € kein taug­li­ches Indiz dafür sein kann, dass der Bie­ter es für mög­lich hält, Die­bes­gut zu erstei­gern. Glei­ches gilt für den Umstand, wenn der Bie­ter am Ende der Auk­ti­on den Zuschlag zu einem Preis bekommt, der deut­lich unter dem eigent­li­chen Wert des Kauf­ge­gen­stan­des liegt. Schließ­lich hat der Bie­ter bis auf sein eige­nes Min­dest­ge­bot kei­ner­lei Ein­fluss auf den letzt­li­chen Kauf­preis, der von vie­len Fak­to­ren bestimmt wird.