Mit Beschluss vom 30.07.2013 (Az. 4 Ws 074/13) hat sich nun auch das OLG München erstmals ausdrücklich zu der Frage positioniert, ob ein Verteidiger, der seinen Mandanten im Rahmen eines strafprozessualen Arrestes zur Rückgewinnungshilfe vertreten hat, einen gebührenrechtlichen Anspruch nach Nr. 4142 VV RVG erwirbt. Dies verneint das OLG München mit der Begründung, der Gebührentatbestand nach Nr. 4142 VV RVG beziehe sich ausdrücklich auf Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen, die darauf gerichtet seien, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und dadurch einen endgültigen Vermögensverlust zu bewirken. Der Arrest zur Rückgewinnungshilfe diene jedoch lediglich der vorläufigen Sicherung bürgerrechtlicher Schadensersatzansprüche und falle somit nicht unter die in Nr. 4142 VV RVG aufgeführten Tätigkeiten.
Gleichzeitig nutzt das OLG München die Gelegenheit, sich klarstellend zu seinem Beschluss vom 16.08.2010 (Az. 4 Ws 114/10) zu äußern. Dieser Beschluss war bisher von Befürwortern als Argument für einen Gebührenanspruch nach Nr. 4142 VV RVG bei Tätigkeiten im Rahmen eines strafprozessualen Arrestes zur Rückgewinnungshilfe herangezogen worden (so beispielsweise OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.04.2014 — Az. 1 Ws 212/13).
Misslich ist die Entscheidung des OLG München insbesondere für Verteidiger, die in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren als Pflichtverteidiger tätig sind. Bei derartigen Verfahren sind im Rahmen eines solchen Arrestes oft sehr umfangreiche Leistungen zu erbringen, die neben der Verteidigung gegen den eigentlichen Tatvorwurf einen weiteren nicht unerheblichen Teil der Tätigkeit des Strafverteidigers ausmachen. Allerdings ist der Umstand, dass diese Tätigkeiten nicht gesondert vergütet werden, dann jedoch gegebenenfalls bei der Bemessung einer beantragten Pauschgebühr maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.12.2014 – Az. 2 AR 32/14).
Nachstehend finden Sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Volltext: