Das Ermittlungsverfahren gegen mich wurde eingestellt

Heu­te teil­te mir die Staats­an­walt­schaft Ham­burg mit, dass man das gegen mich geführ­te Ermitt­lungs­ver­fah­ren groß­zü­gi­ger­wei­se nach § 153 Abs. 1 StPO ein­ge­stellt habe. Man belehr­te mich natür­lich noch dar­über, dass ich mit wei­te­ren Ein­stel­lun­gen in die­ser Form jedoch nicht mehr rech­nen kön­ne, wenn ich in Zukunft erneut straf­recht­lich in Erschei­nung tre­ten wür­de. Das ist wirk­lich nett von der Staats­an­walt­schaft Ham­burg, dass sie das Ver­fah­ren gegen mich ein­ge­stellt hat. Das Pro­blem ist aller­dings, dass sie gar kein Ver­fah­ren gegen mich geführt hat, das sie hät­te ein­stel­len kön­nen. Hof­fe ich zumin­dest 😉 Ich bin mir jeden­falls kei­ner Schuld bewusst.
einstellung_nach_153_stpo

So etwas pas­siert viel­mehr, wenn sich der Sach­be­ar­bei­ter bei der Staats­an­walt­schaft bei der Aus­wahl der Text­bau­stei­ne ver­se­hent­lich ver­klickt. Wie der Betreff des Schrei­bens zeigt, ging es viel­mehr um ein Ver­fah­ren gegen einen unse­rer Man­dan­ten, in dem ich als des­sen Ver­tei­di­ge­rin die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens bean­tragt hat­te. Nun muss der Sach­be­ar­bei­ter der Staats­an­walt­schaft eben noch­mal ran.

Rentner erschießt Einbrecher – LG Stade verurteilt ihn wegen Totschlags

Symbolbild

Sym­bol­bild

Seit knapp vier Jah­ren erregt der Fall des mitt­ler­wei­le 81-jäh­ri­gen Rent­ners aus Sit­ten­sen, der im Dezem­ber 2010 einen jugend­li­chen Ein­bre­cher erschoss, die straf­recht­li­chen Gemü­ter. Heu­te fiel am Land­ge­richt Sta­de das Urteil. Ernst B. wur­de wegen Tot­schlags zu einer Frei­heits­stra­fe von neun Mona­ten ver­ur­teilt, die zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wur­de.

Der Ange­klag­te war am Abend des 13. Dezem­ber 2010 von fünf Per­so­nen auf sei­nem Grund­stück über­fal­len und zur Her­aus­ga­be von Wert­ge­gen­stän­den gezwun­gen wor­den. Als die fünf Täter in Fol­ge eines aus­ge­lös­ten Alarms die Flucht antra­ten und über das Grund­stück rann­ten, schoss der Rent­ner in deren Rich­tung und ver­letz­te einen der Täter töd­lich.

Rein kom­men, das Geld machen und wie­der raus­ge­hen! ” — so soll ein Kom­pli­ze des erschos­se­nen Mit­tä­ters das Ziel der fünf­köp­fi­gen Ein­bre­cher­ban­de for­mu­liert haben. Das Vor­ha­ben ende­te bekann­ter­ma­ßen anders.

Das Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen den Rent­ner war Mit­te 2011 ein­ge­stellt wor­den. Nach Ansicht der Staats­an­walt­schaft hat­te Ernst B. in Todes­angst gehan­delt und dabei  zumin­dest irr­tüm­lich eine Not­wehr­si­tua­ti­on ange­nom­men. Nach­dem die Fami­lie des Getö­te­ten Beschwer­de gegen die Ein­stel­lung des Ermitt­lungs­ver­fah­rens ein­ge­legt hat­te, wur­den die Ermitt­lun­gen wie­der auf­ge­nom­men und Ankla­ge gegen Ernst B. erho­ben. Das Land­ge­richt Sta­de lehn­te die Eröff­nung des Ver­fah­rens man­gels hin­rei­chen­den Tat­ver­dachts ab. Die Neben­klä­ger leg­ten sofor­ti­ge Beschwer­de ein und hat­ten damit Erfolg. Das Ober­lan­des­ge­richt Cel­le ent­schied, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens vor­lä­gen. Die 2. Gro­ße Straf­kam­mer des Land­ge­richts Sta­de ver­han­del­te seit April 2014 und kam nun zu dem genann­ten Urteil.

Her­vor­zu­he­ben ist, dass neben der Ver­tei­di­gung auch die Staats­an­walt­schaft auf Frei­spruch plä­diert hat­te. Die Staats­an­walt­schaft ist damit ihrer ursprüng­li­chen Auf­fas­sung gefolgt und hat den Todes­schuss des Rent­ners nicht als Tot­schlag klas­si­fi­ziert. Das Gericht hin­ge­gen folg­te der Rechts­auf­fas­sung der Neben­kla­ge und ver­ur­teil­te den Rent­ner. Es steht zu ver­mu­ten, dass das letz­te Wort in die­ser Straf­sa­che noch nicht gespro­chen ist.