Polizeiliche Ermittlungstaktik: der Stich ins Wespennest

Das Abhö­ren von Tele­fo­nen und die ver­deck­te Obser­va­ti­on sind tak­ti­sche Mit­tel der Poli­zei, um Bewei­se gegen Ver­däch­ti­ge zu sam­meln, ohne dass die­se es bemer­ken. Gera­de im Bereich der orga­ni­sier­ten Kri­mi­na­li­tät will die Poli­zei die Ermitt­lun­gen oft so lan­ge es irgend­wie geht, geheim hal­ten. Denn nur so gelingt es den Ermitt­lern oft erst, Hin­ter­män­ner oder ande­re unbe­kann­te Mit­tä­ter aus­fin­dig zu machen. Eine früh­zei­ti­ge Haus­durch­su­chung wür­de den Beschul­dig­ten hier nur unnö­tig vor­war­nen. Also war­tet man damit mög­lichst lan­ge. Bei klei­ne­rer und mitt­le­rer Kri­mi­na­li­tät dient eine Haus­durch­su­chung dann in der Regel tat­säch­lich ein­zig und allei­ne dazu, Beweis­ma­te­ri­al beim Beschul­dig­ten auf­zu­fin­den. Aller­dings kann hin­ter einer Haus­durch­su­chung auch einen ganz ande­re Tak­tik ste­cken: der Stich ins Wes­pen­nest.

Die Ermitt­lungs­be­hör­den wis­sen ganz genau: wer mor­gens in aller Frü­he mit der Ram­me urplötz­lich aus dem Schlaf geris­sen wird, steht noch eine Wei­le lang unter dem Ein­druck der Haus­durch­su­chung — auch wenn die Poli­zei schon lan­ge wie­der weg ist. Hier machen dann auch die pro­fes­sio­nells­ten Gano­ven mit­un­ter klei­ne Feh­ler, die sie spä­ter sprich­wört­lich den Kopf kos­ten kön­nen. Ins­be­son­de­re nei­gen vie­le Beschul­dig­te in einer sol­chen Situa­ti­on dazu, das Tele­fon in die Hand zu neh­men, um etwai­ge Kom­pli­zen zu war­nen oder sich mit ihnen zu ver­ab­re­den. Das weiß auch die Poli­zei, die nun gespannt im Obser­va­ti­ons­fahr­zeug vor dem Haus des Ver­däch­ti­gen war­tet bezie­hungs­wei­se in sei­ner Tele­fon­lei­tung hängt.

Es gibt jedoch auch Beschul­dig­te, die machen — ob schul­dig oder unschul­dig — intui­tiv das ein­zig Rich­ti­ge: sie kon­tak­tie­ren (wenn nicht schon direkt wäh­rend der Durch­su­chung) nach der Durch­su­chung sofort einen Straf­ver­tei­di­ger. Der bestellt den Man­dan­ten in die Kanz­lei, um in aller Ruhe unge­stört und unab­ge­hört mit die­sem zu spre­chen. Anschlie­ßend bean­tragt der Ver­tei­di­ger bei der Staats­an­walt­schaft Akten­ein­sicht. Dien­te die Haus­durch­su­chung tat­säch­lich der “Stich ins Wespennest”-Taktik, die den Beschul­dig­ten zu unüber­leg­ten Hand­lun­gen ver­lei­ten soll­te, dau­ert es oft beson­ders lan­ge, bis die Staats­an­walt­schaft dem Ver­tei­di­ger Akten­ein­sicht gewährt. Die Ermitt­lun­gen lau­fen ja im Hin­ter­grund noch wei­ter auf Hoch­tou­ren.

Doch irgend­wann liegt auch die längs­te vor sich hin gereif­te Ermitt­lungs­ak­te auf dem Tisch des Ver­tei­di­gers, der die Akten­son­der­bän­de “Obser­va­ti­on” und “TKÜ” durch­blät­tert und sich beim Lesen des fol­gen­den Abschnitts im Obser­va­ti­ons­be­richt vom Tag der Durch­su­chung schmun­zelnd denkt: “Und wie­der mal den rich­ti­gen Rie­cher gehabt”.

Ich erken­ne poli­zei­li­ches Ermitt­lungs­ge­schick neid­los an und freue mich immer dar­über, wenn ich in einer Ermitt­lungs­ak­te mal wie­der von einem beson­ders krea­ti­ven Ermitt­lungs­trick lese (natür­lich nur, sofern die­ser recht­lich zuläs­sig ist). Aller­dings freue ich mich aber eben­so dar­über, wenn sich mei­ne Tätig­keit als Ver­tei­di­ger bereits zu einem frü­hen Zeit­punkt für den Man­dan­ten bezahlt gemacht hat — ob er schul­dig oder unschul­dig ist.

Abschlie­ßend noch kurz etwas zur recht­li­chen Lage: natür­lich darf die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen dem Beschul­dig­ten und sei­nem Ver­tei­di­ger nicht von der Poli­zei belauscht wer­den. Wird die­se Kom­mu­ni­ka­ti­on jedoch zufäl­lig im Rah­men einer Abhör­maß­nah­me auf­ge­zeich­net, sind die­se Auf­zeich­nun­gen selbst­ver­ständ­lich unver­züg­lich von der Poli­zei zu löschen. Die mit­ge­hör­ten Gesprächs­in­hal­te unter­lie­gen einem Ver­wer­tungs­ver­bot. Den­noch darf man sich nichts vor­ma­chen: erge­ben sich für die Poli­zei aus dem Tele­fo­nat des Beschul­dig­ten mit dem Ver­tei­di­ger neue Ermitt­lungs­an­sät­ze, wird sie die­sen nach­ge­hen. Gera­de in Fäl­len, in denen für den Beschul­dig­ten in Anbe­tracht des gegen ihn erho­be­nen Tat­vor­wur­fes eini­ges auf der Uhr steht, gilt daher die Prä­mis­se, dass auch mit dem Ver­tei­di­ger nicht am Tele­fon unnö­tig viel gequatscht wird. Der­ar­ti­ge Gesprä­che soll­te man in aller Ruhe in der Kanz­lei füh­ren.

Private Facebook-Fahndung – erlaubt oder verboten?

Wäh­rend eine Video­über­wa­chungs­an­la­ge vor ein paar Jah­ren noch ein klei­nes Ver­mö­gen kos­te­te, sind Kame­ras und digi­ta­le Video­re­cor­der heu­te bereits für klei­nes Geld zu haben. Ent­spre­chend vie­le Haus­hal­te ver­fü­gen mitt­ler­wei­le über eine sol­che Aus­stat­tung. Wenn es nun tat­säch­lich zu einem Ein­bruch, einer Sach­be­schä­di­gung oder einer ande­ren Straf­tat kommt und der oder die Täter auf dem Video zu sehen sind, stellt sich schnell die Fra­ge: darf ich das Video in den sozia­len Medi­en, wie z.B. Face­book ein­stel­len, um die Täter aus­fin­dig zu machen? Denn eine sol­che Face­book-Fahn­dung erreicht schnell ein Mil­lio­nen­pu­bli­kum, wie ein aktu­el­ler Fall aus Ham­burg zeigt. Das ent­spre­chen­de Video eines Ein­bruchs­op­fers wur­de inner­halb von zwei Tagen meh­re­re tau­send Mal geteilt und mehr als eine Mil­li­on Mal ange­se­hen. Wei­ter­le­sen

Wenn der Postmann keinmal klingelt…

Wenn der Post­mann zwei­mal klin­gelt” heißt ein Film­dra­ma aus dem Jahr 1981. Heut­zu­ta­ge müss­te es rich­tig eher hei­ßen “Wenn der Post­mann kein­mal klin­gelt”. Das ist dann zwar kein Film mehr, aber für den ein oder ande­ren immer noch ein Dra­ma.  Fast jeder dürf­te mitt­ler­wei­le schon die Erfah­rung mit Paket­bo­ten gemacht haben, die sich erst gar nicht mehr die Mühe machen, beim Emp­fän­ger zu klin­geln, son­dern direkt ein Abhol­kärt­chen in den Brief­kas­ten ein­wer­fen.

Schlim­mer als ein Paket­bo­te, der das Paket lie­ber bei der nächs­ten Annah­me­stel­le hin­ter­legt, statt es dem Emp­fän­ger per­sön­lich aus­zu­hän­di­gen, ist aber der Paket­bo­te bezie­hungs­wei­se Brief­zu­stel­ler, die die Sen­dung gleich ganz ent­sorgt. Sei es, weil er kei­ne Lust zu arbei­ten hat und das Päck­chen oder die Brie­fe direkt in den Müll wirft oder weil er sich mög­lich­wei­se selbst für den Inhalt des Pake­tes inter­es­siert. In Anbe­tracht der Umstän­de, unter denen die Paket­zu­stel­ler im Ver­gleich zu frü­her heu­te arbei­ten, ist dies auch nicht wirk­lich ver­wun­der­lich. Es reicht mit­un­ter schon der Blick auf die rost­be­laub­ten, maro­den Sprin­ter ohne jeg­li­ches Fir­men­lo­go, mit denen man­che Pak­te­zu­stel­ler als Sub-Sub-Sub-Unter­neh­mer im Auf­trag von Fir­ma XY (meist nur erkenn­bar am selbst aus­ge­ruck­ten Zet­tel hin­ter der Wind­schutz­schei­be) unter­wegs sind, um die Post an den Mann und die Frau zu brin­gen. Schein­selb­stän­dig­keit und Hun­ger­lohn tun gepaart mit einer gerin­gen Hemm­schwel­le dann ihr Übri­ges und füh­ren dazu, dass Pake­te und Brie­fe nicht mehr dort ankom­men, wo sie es eigent­lich soll­ten. Jüngst berich­te­te der Kol­le­ge Will über im Müll ent­sorg­te Brief­post im Saar­land.

Den “all­ge­mei­nen Sen­dungs­schwund” kom­men­tier­te bereits das Ver­wal­tungs­ge­richt Saar­lou­is in sei­nem Urteil vom 31.03.2010 (Az. 11 K 700/08) nicht ohne Grund mit gewis­ser Süf­fi­sanz (dort bezo­gen auf die Deut­sche Post AG):

Die Deut­sche Post AG nimmt wie ihre Kon­kur­ren­ten am Wirt­schafts­le­ben teil. Ange­sichts des­sen und mit Blick auf den durch die Kon­kur­renz auf­ge­tre­te­nen Wirt­schaft­lich­keits­druck ist es nicht mehr gerecht­fer­tigt, der Deut­schen Post AG hin­sicht­lich der Zuver­läs­sig­keit einen ansons­ten nur Behör­den ent­ge­gen­ge­brach­ten Ver­trau­ens­vor­schuss zuzu­bil­li­gen. Im Gegen­teil ist der Ver­lust von Brief­sen­dun­gen im Bereich der Deut­schen Post AG — wie all­ge­mein bekannt — heut­zu­ta­ge weder unvor­her­seh­bar noch unge­wöhn­lich (anor­mal) und daher bereits im All­ge­mei­nen kein Fall höhe­rer Gewalt mehr.

Auch im Straf­ver­fah­ren kann die­ser Sen­dungs­schwund von Bedeu­tung sein. Neh­men wir mal den Fall “Shiny Flakes”. Dort betrieb ein jun­ger Mann einen regen Online­han­del mit aller­lei Dro­gen. Als die Poli­zei ihn ent­tarnt hat­te, fand sie bei einer Haus­durch­su­chung eine Bestell­lis­te in Form einer Excel-Tabel­le mit rund 14.000 Bestell- und Kun­den­da­ten. In der Tabel­le hat­te der Betrei­ber von “Shiny Flakes” aus Sicht der Ermitt­lungs­be­hör­den fein­säu­ber­lich Buch geführt und jede aus­ge­lie­fer­te Bestel­lung ver­meint­lich ent­spre­chend doku­men­tiert. Natür­lich wird ein gro­ßer Teil der Dro­gen-Bestel­lun­gen am Ende ihren Weg zum Emp­fän­ger gefun­den haben. Aber eine Viel­zahl von Lie­fe­run­gen dürf­te eben auch auf die oben beschrie­be­ne Wei­se auf dem Post­weg “abhan­den” gekom­men sein. In die­sen Fäl­len kam die Ware also nie beim Emp­fän­ger an. Dies hat juris­tisch dann zur Fol­ge, dass es sich bei der Online-Bestel­lung ledig­lich um den Ver­such eines ver­bo­te­nen Erwerbs von Betäu­bungs­mit­teln han­delt — sofern über­haupt nach­weis­bar ist, dass die Per­son, deren Daten in der Excel-Tabel­le auf­taucht die Dro­gen über­haupt selbst bestellt hat. Der Ver­such einer Straf­tat kann und wird in der Regel deut­lich mil­der bestraft, als die voll­ende­te Tat­be­ge­hung. Lei­der schei­nen aber immer noch eini­ge Staats­an­wäl­te von der Zuver­läs­sig­keit des deut­schen Post­zu­stell­we­sens der­art über­zeugt zu sein, dass selbst in den aus­sichts­lo­ses­ten in Fäl­len mun­ter Straf­be­feh­le bean­tragt und Ankla­gen erho­ben wer­den.

 

 

Das Ermittlungsverfahren gegen mich wurde eingestellt

Heu­te teil­te mir die Staats­an­walt­schaft Ham­burg mit, dass man das gegen mich geführ­te Ermitt­lungs­ver­fah­ren groß­zü­gi­ger­wei­se nach § 153 Abs. 1 StPO ein­ge­stellt habe. Man belehr­te mich natür­lich noch dar­über, dass ich mit wei­te­ren Ein­stel­lun­gen in die­ser Form jedoch nicht mehr rech­nen kön­ne, wenn ich in Zukunft erneut straf­recht­lich in Erschei­nung tre­ten wür­de. Das ist wirk­lich nett von der Staats­an­walt­schaft Ham­burg, dass sie das Ver­fah­ren gegen mich ein­ge­stellt hat. Das Pro­blem ist aller­dings, dass sie gar kein Ver­fah­ren gegen mich geführt hat, das sie hät­te ein­stel­len kön­nen. Hof­fe ich zumin­dest 😉 Ich bin mir jeden­falls kei­ner Schuld bewusst.
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So etwas pas­siert viel­mehr, wenn sich der Sach­be­ar­bei­ter bei der Staats­an­walt­schaft bei der Aus­wahl der Text­bau­stei­ne ver­se­hent­lich ver­klickt. Wie der Betreff des Schrei­bens zeigt, ging es viel­mehr um ein Ver­fah­ren gegen einen unse­rer Man­dan­ten, in dem ich als des­sen Ver­tei­di­ge­rin die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens bean­tragt hat­te. Nun muss der Sach­be­ar­bei­ter der Staats­an­walt­schaft eben noch­mal ran.

Wenn dem Mandanten auf einmal die Hinrichtung droht

haftstrafe_mannDie Zeit zwi­schen den Jah­ren ist für vie­le Men­schen eine gute Gele­gen­heit, den All­tag ein wenig geruh­sa­mer anzu­ge­hen. So auch wir Rechts­an­wäl­te. Vie­le neh­men sich zwi­schen Weih­nach­ten und Neu­jahr frei. Ande­re, zu denen auch ich gehö­re, nut­zen die­se doch etwas ruhi­ge­re Zeit, um im Büro ganz ohne Stress noch das ein oder ande­re vor Jah­res­en­de zu erle­di­gen (mal abge­se­hen von man­chem Zivil­recht­ler, der noch schnell vor Jah­res­wech­sel hek­tisch ver­jäh­rungs­hem­men­de Maß­nah­men ergrei­fen muss). Doch die­se ange­neh­me Arbeits­at­mo­sphä­re wur­de heu­te jäh unter­bro­chen, als die auf­ge­lös­te Ehe­frau eines Man­dan­ten anrief, der vor eini­ger Zeit im euro­päi­schen Aus­land zu einer mehr­jäh­ri­gen Haft­stra­fe ver­ur­teilt wor­den war.

Die Frau bat um drin­gen­de Hil­fe. Man habe ihr heu­te tele­fo­nisch mit­ge­teilt, dass ihr Mann bald hin­ge­rich­tet wer­den sol­le. Das offi­zi­el­le Exe­ku­ti­ons­ver­fah­ren sei bereits ein­ge­lei­tet wor­den. Eine kur­ze Über­prü­fung der Tele­fon­num­mer, von der aus sie ange­ru­fen wor­den war, ergab, dass die Num­mer tat­säch­lich zu dem Gericht gehör­te, das ihren Mann sei­ner­zeit ver­ur­teilt hat­te. Soll­te dem Man­dan­ten also tat­säch­lich die Hin­rich­tung dro­hen? Die Dame ließ sich jeden­falls nicht beru­hi­gen, obwohl ihr Mann ja nicht im Bun­des­land Hes­sen ein­sitzt, wo die Todes­stra­fe noch immer in Arti­kel 21 Abs. 1 S. 2 der Hes­si­schen Ver­fas­sung ver­an­kert ist, son­dern in einem euro­päi­schen Land, das die Todes­stra­fe bereits vor lan­ger Zeit aus sei­nen Geset­zen ver­bannt hat. Wei­ter­le­sen

Organisierte Kriminalität — es muss nicht immer etwas Böses sein

Organsierte KriminalitätBeim Stich­wort “Orga­ni­sier­te Kri­mi­na­li­tät” denkt man meist an Rausch­gift­han­del, Pro­sti­tu­ti­on oder Schutz­geld­erpres­sung. Aber organ­si­sier­te Kri­mi­na­li­tät kann manch­mal auch ganz etwas ande­res sein, als man es auf den ers­ten Blick ver­mu­tet. Der Blog­bei­trag des Kol­le­gen Zabo­row­ski aus Ber­lin über den erfolg­lo­sen Ver­such der Poli­zei ein Mobil­te­le­fon zu ent­sper­ren erin­ner­te mich an eine beschau­li­che JVA im nörd­li­chen Bay­ern. Hier­zu muss ich jedoch ein wenig aus­ho­len: Wei­ter­le­sen

Google Maps “Meine Zeitleiste” — So schnell zebröckelt Ihr falsches Alibi

meine_zeitleisteWer braucht schon die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung, wenn es doch Goog­le gibt! Der Such­ma­schi­nen­gi­gant hat sei­nem Kar­ten­dienst Goog­le Maps ein neu­es Fea­ture spen­diert: die soge­nann­te Zeit­leis­te. Dies wird neben vie­len Usern sicher­lich auch die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den freu­en.

Wer ein Smart­pho­ne mit dem Betriebs­sys­tem Andro­id sein Eigen nennt, kann sich nun bequem anzei­gen las­sen, wo er sich vor ein paar Tagen auf­ge­hal­ten hat. Und wenn das der Han­dy­be­sit­zer kann, kann es natür­lich auch die Poli­zei. Gelangt sie in den Besitz des Smart­pho­nes, haben die Ermitt­ler Zugriff auf das kom­plet­te Bewe­gungs­pro­fil des Besit­zers. Ein­fach die App „Maps“ star­ten, im App-Menü den Rei­ter „Mei­ne Zeit­leis­te“ aus­wäh­len und schon kann jeder nach­se­hen, wo sich der Besit­zer mit sei­nem Tele­fon über­all auf­ge­hal­ten hat. Wei­ter­le­sen

Truecrypt — sicherer als die Polizei erlaubt!

truecrypt_dvdUm das plötz­li­chen Ende der Wei­ter­ent­wick­lung der Ver­schlüs­se­lungs­soft­ware True­crypt ran­ken sich vie­le Mythen. Ins­be­son­de­re die Fra­ge, ob eine Ver­schlüs­se­lung mit True­crypt noch als sicher gel­ten kann, wur­de in der Netz­welt heiß dis­ku­tiert. Um mein per­sön­li­ches Fazit vor­weg­zu­neh­men: eine Daten­ver­schlüs­se­lung mit True­crypt ist nach der­zei­ti­gem Stand für den Gebraucht durch den Otto­nor­mal­bür­ger — ein ent­spre­chend star­kes Pass­wort vor­aus­ge­setzt — wei­ter­hin als sicher zu bewer­ten. Mir ist aus mei­ner Tätig­keit als Straf­ver­tei­di­ger bis­lang kein Fall per­sön­lich bekannt, in dem es Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den gelun­gen ist, mit True­crypt ver­schlüs­sel­te Daten zu ent­schlüs­seln.

Viel­mehr schei­nen Staats­an­walt­schaf­ten und Poli­zei True­crypt selbst als so sicher ein­zu­stu­fen, dass sie ihre eige­nen Daten mit True­crypt vor unbe­fug­tem Zugriff schüt­zen. Wir erhal­ten in unse­rer Kanz­lei regel­mä­ßig Daten­trä­ger von Ermitt­lungs­be­hör­den, die mit­tels True­crypt ver­schlüs­selt wur­den. Mitt­ler­wei­le ver­wen­den die Behör­den sogar ent­spre­chend star­ke Pass­wör­ter wie “#mitG3F4ngEN_miTGehaNg3n!-”. Sehr fort­schritt­li­che Behör­den über­mit­teln das Pass­wort sogar auf einem ande­ren Weg als sie den Daten­trä­ger ver­sen­det hat. Wei­ter­le­sen

Wochenrätsel: Finde den Fehler im Polizeibericht

Heu­te mal wie­der ein Klas­si­ker aus dem Bereich des Ver­kehrs­straf­rechts. Nach­dem er Besuch von der Poli­zei hat­te, mel­det sich der Man­dant beim Ver­tei­di­ger: “Kei­ne Sor­ge, ich habe kei­ne Aus­sa­ge gemacht! Die Poli­zis­ten waren aber eigent­lich auch ganz nett und woll­ten sowie­so nur wis­sen, ob das mein Auto sei, wer ges­tern damit gefah­ren ist und ob außer mir sonst noch jemand den Wagen benutzt.” Dann bekommt man irgend­wann die Akte und fin­det dar­in einen poli­zei­li­chen Ein­satz­be­richt wie die­sen:

Polizeibericht

Lei­der hat der Man­dant doch Anga­ben gegen­über der Poli­zei gemacht. Und das auch noch zu ent­schei­den­den Punk­ten. Aller­dings erhellt sich die Mie­ne des Ver­tei­di­gers auch gleich wie­der. Denn nicht immer sind Feh­ler so offen­sicht­lich, wie in dem obi­gen Bei­spiel (Recht­schreib­feh­ler sind nicht gemeint). Wer einen klei­nen Tipp braucht, wird hier fün­dig.

Graffiti auf Folie — Ist CelloGraff legal?

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Cel­lo­Graff: Dani­el Ihrke | rugby87.com

Seit eini­gen Jah­ren sieht man sie auch in Deutsch­land immer häu­fi­ger: Graf­fi­ti­kunst auf Folie. Dabei spannt der Künst­ler zwi­schen zwei fes­ten Punk­ten eine Cel­lo­phan­fo­lie und sprüht hier­auf sein Graf­fi­to. Wäh­rend sich klas­si­sches Graf­fi­ti häu­fig auf Haus­wän­den wie­der­fin­det, erschließt das soge­nann­te Cel­lo­Graff neue Räu­me. Der Künst­ler kann die Folie zwi­schen zwei belie­bi­gen Punk­ten auf­span­nen und ist damit deut­lich fle­xi­bler. Das Cel­lo­Graff bie­tet ihm die ein­ma­li­ge Mög­lich­keit, noch dich­ter an den Betrach­ter her­an­zu­rü­cken, indem er es dort instal­liert, wo her­kömm­li­ches Graf­fi­ti nicht ange­bracht wer­den kann.

Rechts­la­ge zum her­kömm­li­chen Graf­fi­ti:

Rund zehn Jah­re ist es nun her, dass der Gesetz­ge­ber mit dem soge­nann­ten Graf­fi­ti-Bekämp­fungs­ge­setz (offi­zi­ell: Neun­und­drei­ßigs­tes Straf­rechts­än­de­rungs­ge­setz) den Straf­tat­be­stand der Sach­be­schä­di­gung (§ 303 StGB) aus­ge­wei­tet hat. Davor war das Besprü­hen frem­der Wän­de und Sachen nur dann straf­bar, wenn dar­in auch ein Ein­griff in die Sach­sub­stanz oder eine Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung ein­her­ging. Lies sich das Graf­fi­ti jedoch – wenn auch mit eini­gem Auf­wand – wie­der ent­fer­nen, war der Tat­be­stand einer straf­ba­ren Sach­be­schä­di­gung nicht erfüllt. Dies war dem Gesetz­ge­ber ein Dorn im Auge, wes­halb er im Jahr 2005 den soge­nann­ten Graf­fi­ti-Tat­be­stand schuf. Danach macht sich straf­bar, wer unbe­fugt das Erschei­nungs­bild einer frem­den Sache nicht nur uner­heb­lich und nicht nur vor­über­ge­hend ver­än­dert (§ 303 Abs. 2 StGB). Das Gesetz sieht hier­für eine Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe von bis zu zwei Jah­ren vor. Hat der Spray­er frem­de Sachen besprüht, die zum „öffent­li­chen Nut­zen oder zur Ver­schö­ne­rung öffent­li­cher Wege, Plät­ze oder Anla­gen die­nen“, kann dies sogar den Tat­be­stand einer Gemein­schäd­li­chen Sach­be­schä­di­gung nach § 304 StGB erfül­len. Hier­un­ter fasst die Recht­spre­chung bei­spiels­wei­se das groß­flä­chi­ge Besprü­hen von S‑Bahnen, da die­se Sachen sein sol­len, die dem öffent­li­chen Nut­zen die­nen. Der Straf­rah­men einer Gemein­schäd­li­chen Sach­be­schä­di­gung geht von einer Geld­stra­fe bis hin zu drei Jah­ren Haft.

Wer sich beim bema­len frem­der Haus­wän­de, S‑Bahnen oder Schil­der erwi­schen lässt, kann als Erst­tä­ter oft noch mit einer Ein­stel­lung des Ver­fah­rens (ggf. gegen eine Geld­auf­la­ge) rech­nen. Ansons­ten droht in der Regel eine Geld­stra­fe. Um sich wegen Graf­fi­ti eine Frei­heits­stra­fe ein­zu­han­deln, bedarf es in der Regel eines recht kon­se­quen­ten Unge­hor­sams.

Rechts­la­ge zum Cel­lo­Graf­fi­ti

CelloGraff by rugby87

Cel­lo­Graff: Dani­el Ihrke | rugby87.com

Das Cel­lo­Graff eröff­net nicht nur in künst­le­ri­schem Sin­ne neue Mög­lich­kei­ten, son­dern schafft auch in recht­li­chem Sin­ne neue Frei­räu­me. Wäh­rend das klas­si­sche Graf­fi­ti oft eine straf­ba­re Sach­be­schä­di­gung dar­stellt, kann sich der Cel­lo­Graff-Künst­ler deut­lich frei­er aus­to­ben. Da sich die besprüh­ten Foli­en in der Regel wie­der schnell und unkom­pli­ziert ent­fer­nen las­sen, wird das Erschei­nungs­bild der frem­den Sache, an der die Folie ange­bracht ist, im Regel­fall nur uner­heb­lich und vor­über­ge­hend ver­än­dert sein. Damit erfüllt der Cel­lo­Graff-Künst­ler gera­de nicht den Tat­be­stand einer straf­ba­ren Sach­be­schä­di­gung und schlägt dem Gesetz­ge­ber ein Schnipp­chen. Den­noch gibt es auf für den Cel­lo­Graff-Künst­ler eini­ge gesetz­li­che Vor­schrif­ten, die er zumin­dest ken­nen soll­te. Denn mit­un­ter füh­len sich über­sen­si­ble Bür­ger, Sicher­heits­diens­te oder Beam­te auch durch Cel­lo­Graff beläs­tigt und wer­den dann alle Mög­lich­kei­ten­aus­schöp­fen, die ihnen das Gesetz ver­meint­lich bie­tet. Daher fin­den sich nach­fol­gend die wich­tigs­ten recht­li­chen Punk­te zum The­ma Cel­lo­Graff. Wei­ter­le­sen