Graffiti auf Folie — Ist CelloGraff legal?

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Cel­lo­Graff: Dani­el Ihrke | rugby87.com

Seit eini­gen Jah­ren sieht man sie auch in Deutsch­land immer häu­fi­ger: Graf­fi­ti­kunst auf Folie. Dabei spannt der Künst­ler zwi­schen zwei fes­ten Punk­ten eine Cel­lo­phan­fo­lie und sprüht hier­auf sein Graf­fi­to. Wäh­rend sich klas­si­sches Graf­fi­ti häu­fig auf Haus­wän­den wie­der­fin­det, erschließt das soge­nann­te Cel­lo­Graff neue Räu­me. Der Künst­ler kann die Folie zwi­schen zwei belie­bi­gen Punk­ten auf­span­nen und ist damit deut­lich fle­xi­bler. Das Cel­lo­Graff bie­tet ihm die ein­ma­li­ge Mög­lich­keit, noch dich­ter an den Betrach­ter her­an­zu­rü­cken, indem er es dort instal­liert, wo her­kömm­li­ches Graf­fi­ti nicht ange­bracht wer­den kann.

Rechts­la­ge zum her­kömm­li­chen Graf­fi­ti:

Rund zehn Jah­re ist es nun her, dass der Gesetz­ge­ber mit dem soge­nann­ten Graf­fi­ti-Bekämp­fungs­ge­setz (offi­zi­ell: Neun­und­drei­ßigs­tes Straf­rechts­än­de­rungs­ge­setz) den Straf­tat­be­stand der Sach­be­schä­di­gung (§ 303 StGB) aus­ge­wei­tet hat. Davor war das Besprü­hen frem­der Wän­de und Sachen nur dann straf­bar, wenn dar­in auch ein Ein­griff in die Sach­sub­stanz oder eine Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung ein­her­ging. Lies sich das Graf­fi­ti jedoch – wenn auch mit eini­gem Auf­wand – wie­der ent­fer­nen, war der Tat­be­stand einer straf­ba­ren Sach­be­schä­di­gung nicht erfüllt. Dies war dem Gesetz­ge­ber ein Dorn im Auge, wes­halb er im Jahr 2005 den soge­nann­ten Graf­fi­ti-Tat­be­stand schuf. Danach macht sich straf­bar, wer unbe­fugt das Erschei­nungs­bild einer frem­den Sache nicht nur uner­heb­lich und nicht nur vor­über­ge­hend ver­än­dert (§ 303 Abs. 2 StGB). Das Gesetz sieht hier­für eine Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe von bis zu zwei Jah­ren vor. Hat der Spray­er frem­de Sachen besprüht, die zum „öffent­li­chen Nut­zen oder zur Ver­schö­ne­rung öffent­li­cher Wege, Plät­ze oder Anla­gen die­nen“, kann dies sogar den Tat­be­stand einer Gemein­schäd­li­chen Sach­be­schä­di­gung nach § 304 StGB erfül­len. Hier­un­ter fasst die Recht­spre­chung bei­spiels­wei­se das groß­flä­chi­ge Besprü­hen von S‑Bahnen, da die­se Sachen sein sol­len, die dem öffent­li­chen Nut­zen die­nen. Der Straf­rah­men einer Gemein­schäd­li­chen Sach­be­schä­di­gung geht von einer Geld­stra­fe bis hin zu drei Jah­ren Haft.

Wer sich beim bema­len frem­der Haus­wän­de, S‑Bahnen oder Schil­der erwi­schen lässt, kann als Erst­tä­ter oft noch mit einer Ein­stel­lung des Ver­fah­rens (ggf. gegen eine Geld­auf­la­ge) rech­nen. Ansons­ten droht in der Regel eine Geld­stra­fe. Um sich wegen Graf­fi­ti eine Frei­heits­stra­fe ein­zu­han­deln, bedarf es in der Regel eines recht kon­se­quen­ten Unge­hor­sams.

Rechts­la­ge zum Cel­lo­Graf­fi­ti

CelloGraff by rugby87

Cel­lo­Graff: Dani­el Ihrke | rugby87.com

Das Cel­lo­Graff eröff­net nicht nur in künst­le­ri­schem Sin­ne neue Mög­lich­kei­ten, son­dern schafft auch in recht­li­chem Sin­ne neue Frei­räu­me. Wäh­rend das klas­si­sche Graf­fi­ti oft eine straf­ba­re Sach­be­schä­di­gung dar­stellt, kann sich der Cel­lo­Graff-Künst­ler deut­lich frei­er aus­to­ben. Da sich die besprüh­ten Foli­en in der Regel wie­der schnell und unkom­pli­ziert ent­fer­nen las­sen, wird das Erschei­nungs­bild der frem­den Sache, an der die Folie ange­bracht ist, im Regel­fall nur uner­heb­lich und vor­über­ge­hend ver­än­dert sein. Damit erfüllt der Cel­lo­Graff-Künst­ler gera­de nicht den Tat­be­stand einer straf­ba­ren Sach­be­schä­di­gung und schlägt dem Gesetz­ge­ber ein Schnipp­chen. Den­noch gibt es auf für den Cel­lo­Graff-Künst­ler eini­ge gesetz­li­che Vor­schrif­ten, die er zumin­dest ken­nen soll­te. Denn mit­un­ter füh­len sich über­sen­si­ble Bür­ger, Sicher­heits­diens­te oder Beam­te auch durch Cel­lo­Graff beläs­tigt und wer­den dann alle Mög­lich­kei­ten­aus­schöp­fen, die ihnen das Gesetz ver­meint­lich bie­tet. Daher fin­den sich nach­fol­gend die wich­tigs­ten recht­li­chen Punk­te zum The­ma Cel­lo­Graff.

  • Cel­lo­Graff ist im Regel­fall kei­ne Sach­be­schä­di­gung nach § 303 StGB, da dadurch kei­ne frem­de Sache in ihrer Sub­stanz beein­träch­tigt oder ihr Erschei­nungs­bild nicht nur vor­über­ge­hend ver­än­dert wird. Glei­ches gilt für die Gemein­schäd­li­che Sach­be­schä­di­gung nach § 304 StGB. Es soll­te dar­auf geach­tet wer­den, dass frem­de Gegen­stän­de auch nicht durch Sprüh­ne­bel in Mit­lei­den­schaft gezo­gen wer­den.
  • Wird die Cel­lo­phan­fo­lie auf öffent­li­chen Stra­ßen, Wegen oder Plät­zen ange­bracht, könn­ten fin­di­ge Behör­den­sach­be­ar­bei­ter hier­in eine stra­ßen­recht­li­che Son­der­nut­zung sehen, für die nach dem jewei­li­gen Stra­ßen- oder Wege­ge­setz eine Son­der­nut­zungs­er­laub­nis erfor­der­lich ist. Dies wird in vie­len Städ­ten bei Stra­ßen­kunst (z. B. Musi­zie­ren, Stree­tArt, Pflas­ter­ma­le­rei, etc.) so prak­ti­ziert. Wer ohne die­se Son­der­nut­zungs­er­laub­nis tätig wird, han­delt dann – zumin­dest nach Ansicht der Behör­den – ord­nungs­wid­rig und kann Adres­sat eines Buß­geld­be­schei­des sein. Geht es dem Künst­ler dar­um, Pas­san­ten um sein Werk zu scha­ren und dabei gege­be­nen­falls noch einen Hut krei­sen zu las­sen, wird man zumin­dest unter Zugrun­de­le­gung der Ansicht vie­ler Gerich­te in der Tat eine erlaub­nis­pflich­ti­ge Son­der­nut­zung beja­hen müs­sen. In jedem Fall muss man jedoch eine Ein­zel­fall­be­trach­tung vor­neh­men. Aus recht­li­cher Sicht spricht nichts dage­gen, ein­fach eine ent­spre­chen­de Son­der­nut­zungs­er­laub­nis bei der zustän­di­gen Behör­de zu bean­tra­gen, da im Hin­blick auf die in Arti­kel 5 Absatz 3 des Grund­ge­set­zes ver­brief­te Kunst­frei­heit ein grund­sätz­li­cher Anspruch auf Ertei­lung einer sol­chen Erlaub­nis besteht. Aller­dings erhe­ben vie­le Städ­te Gebüh­ren und knüp­fen eine Viel­zahl büro­kra­ti­scher Auf­la­gen an die Erlaub­nis, was vie­le Künst­ler davon abhal­ten wird, sich eine förm­li­che Erlaub­nis zu besor­gen.
  • Beim Anbrin­gen der Folie soll­te dar­auf geach­tet wer­den, dass die­se den Stra­ßen­ver­kehr nicht gefähr­det. Sie soll­te also bei­spiels­wei­se nicht quer über einen Rad­weg gespannt wer­den oder eine Stol­per­fal­le für Fuß­gän­ger sein. Dies könn­te sonst je nach Fall­ge­stal­tung einen Gefähr­li­chen Ein­griff in den Stra­ßen­ver­kehr dar­stel­len, der nach § 315b StGB mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft wird. Kommt ein Pas­sant oder ein Rad­fah­rer durch die Folie zu Sturz und ver­letzt sich, sieht sich der Spray­er schnell mit dem Vor­wurf einer (fahr­läs­si­gen) Kör­per­ver­let­zung kon­fron­tiert. Dies gilt auch für den Sprüh­ne­bel der Farb­do­sen. Aus eige­ner Erfah­rung wird es der ein oder ande­re Spray­er sicher ken­nen, dass sich man­cher Pas­sant bereits durch den Geruch der Far­be an sei­nem Kör­per ver­letzt fühlt mit Scha­dens­er­satz und Poli­zei droht.
  • Ger­ne wird die Cel­lo­Graff-Kunst auch in Parks und Grün­an­la­gen ange­bracht. Wir wür­den nicht in Deutsch­land leben, wenn es nicht auch hier­für detail­lier­te gesetz­li­che Vor­schrif­ten gäbe. So gibt es in den meis­ten Län­dern und Kom­mu­nen ent­spre­chen­de Rege­lun­gen zur Nut­zung. In Ham­burg gibt es bei­spiels­wei­se das Gesetz über Grün- und Erho­lungs­an­la­gen. Nach § 8 die­ses Geset­zes han­delt ord­nungs­wid­rig, wer ohne die erfor­der­li­che Erlaub­nis die öffent­li­chen Grün- und Erho­lungs­an­la­gen über den Rah­men ihrer Zweck­be­stim­mung hin­aus benutzt. Wel­chem Zweck die Grün­an­la­gen zu die­nen bestimmt sind, ist dann wie­der Aus­le­gungs­sa­che. Auch hier besteht also das Risi­ko, dass ein Ord­nungs­hü­ter die Ansicht ver­tritt, das Anbrin­gen von Cel­lo­Graf­fi­ti gehe über die übli­che Nut­zung im Rah­men des soge­nann­ten Gemein­ge­brauchs hin­aus, wes­halb eine Geneh­mi­gung erfor­der­lich sei. Beab­sich­tigt der Künst­ler ohne­hin, das Cel­lo­Graff wie­der selbst zu ent­fer­nen, dürf­ten die meis­ten Ord­nungs­hü­ter ein gesun­des Augen­maß bewei­sen und ein Auge zudrü­cken. Es gibt jedoch noch einen wei­te­ren – fast schon kurio­sen – Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­tat­be­stand. In Ham­burg gibt es bei­spiels­wei­se die soge­nann­te Baum­schutz­ver­ord­nung (Baum­Schutz­VO). Die­se aus dem Jah­re 1948 stam­men­den Rege­lun­gen sol­len dem Erhalt und der Pfle­ge des Baum­be­stan­des die­nen. Aller­dings ver­bie­tet es § 2 Baum­Schutz­VO auch, „Bäu­me oder Hecken in ihrer Wir­kung als Zier­de und Bele­bung des Land­schafts­bil­des zu beein­träch­ti­gen“. Da Kunst bekannt­lich Geschmacks­sa­che ist, könn­te sich auch hier wie­der ein Ord­nungs­hü­ter in sei­nem ästhe­ti­schen Wohl­be­fin­den gestört füh­len und die Wir­kung des Bau­mes als Zier­de und Bele­bung des Land­schafts­bil­des durch das Cel­lo­Graff als beein­träch­tigt sehen. Dem ist jedoch ent­ge­gen­zu­hal­ten, dass das Cel­lo­Graff in der Regel nur kur­ze Zeit ange­bracht ist und nicht die nöti­ge Inten­si­tät besitzt, eine tat­säch­li­che Beein­träch­ti­gung der Pflan­zen­zier­de dar­zu­stel­len. Auch straf­rechts­dog­ma­tisch ist über­aus frag­lich, ob die äußerst aus­le­gungs­be­dürf­ti­gen Tat­be­stands­merk­ma­le “Wir­kung des Bau­mes als Zier­de” und “Bele­bung des Land­schafts­bil­des” sowie eine damit ver­bun­de­ne Beein­träch­ti­gung über­haupt jus­ti­zia­bel sind und damit Anknüp­fungs­punkt für eine mög­li­che Geld­bu­ße sein kön­nen. Dies darf bezwei­felt wer­den.
  • Cellograff Bahnhof

    Foto: Dani­el Ihrke | rugby87.com | Face­book

    Beim Anbrin­gen von Cel­lo­Graff in Bahn­hö­fen, S‑Bahnen, öffent­li­chen Gebäu­den oder auf Pri­vat­grund­stü­cken ist dar­an zu den­ken, dass hier das Haus­recht des jewei­li­gen Berech­tig­ten gilt. Zwar stellt das Betre­ten und Anbrin­gen eines Cel­lo­Graffs in öffent­lich zugäng­li­chen Berei­chen grund­sätz­lich noch kei­nen Haus­frie­dens­bruch dar, da es an dem Tat­be­stands­merk­mal des “Ein­drin­gens” fehlt. Aller­dings kann dem Cel­lo­Graff-Künst­ler vom Haus­rechts­in­ha­ber ein Haus­ver­bot erteilt wer­den, an das er sich dann zu hal­ten hat. Tut er dies nicht, kann er sich wegen Haus­frie­dens­bruchs straf­bar machen. Beim Anbrin­gen von Cel­lo­Graf­fi­ti an frem­dem Pri­vat­ei­gen­tum oder auf frem­dem Pri­vat­ge­län­de kann der Eigen­tü­mer vom Künst­ler dar­über hin­aus auch nach zivil­recht­li­chen Vor­schrif­ten Unter­las­sung ver­lan­gen. Bemüht er hier­für einen Anwalt, kann dies den Spray­er schnell ein paar hun­dert Euro kos­ten.

  • Was die Motiv­wahl anbe­langt, so sind auch dem Cel­lo­Graff kaum recht­li­che Gren­zen gesetzt. Dass das öffent­li­che Ver­wen­den von Kenn­zei­chen ver­fas­sungs­wid­ri­ger Orga­ni­sa­tio­nen (§ 86a StGB) oder ver­bo­te­ner Ver­ei­ne (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 Ver­einsG) straf­bar ist, dürf­te hin­läng­lich bekannt sein. Wer nicht nur Cel­lo­Graf­fi­ti betreibt, son­dern hin und wie­der auch eine Haus­wand beglückt, soll­te jedoch auch dar­an den­ken, dass in vie­len Städ­ten bei der Poli­zei mitt­ler­wei­le eine eige­ne Son­der­kom­mis­si­on „Graf­fi­ti“ exis­tiert, die es sich zur Auf­ga­be gemacht hat, Straf­ta­ten im Zusam­men­hang mit ille­ga­lem Graf­fi­ti auf­zu­de­cken. Es soll­te sich daher auch jeder Cel­lo­Graff-Spray­er stets fra­gen, ob das, was er da auf die Folie auf­bringt, Rück­schlüs­se auf ille­ga­le Bom­bings oder Pie­ces zulässt. Es wäre für den betrof­fe­nen Künst­ler sicher mehr als ärger­lich, wenn ein lega­les Cel­lo­Graff den Ermitt­lern einen Grund für eine Haus­durch­su­chung (für die übri­gens bereits ein kon­kre­ti­sier­ter Anfangs­ver­dacht aus­reicht) lie­fert und sie dabei dann auch noch auf das Black­book mit den gesam­mel­ten Wer­ken des Künst­lers sto­ßen.

Fazit

CelloGraff des Künstlers Rugby87

Mehr zu dem Ber­li­ner Graf­fi­tikünst­ler Dani­el Ihrke (rugby87) und sei­nen Wer­ken fin­den Sie auf sei­ner Web­sei­te rugby87.com, auf sei­ner Face­book-Sei­te oder in sei­nem You­tube-Kanal.

Cel­lo­Graf­fi­ti ist eine inter­es­san­te Vari­an­te des her­kömm­li­chen Graf­fi­tis, die die­ses sicher­lich nicht erset­zen wird, es aber krea­tiv ergänzt. In jedem Fall ist es für den Spray­er auch aus recht­li­cher Sicht eine gute Alter­na­ti­ve, sei­ne Kunst wei­ter­hin krea­tiv, aber wei­test­ge­hend ohne straf­recht­li­ches Risi­ko aus­zu­üben. Dies gilt ins­be­son­de­re, weil das Cel­lo­Graf­fi­ti nicht nur sprich­wört­lich neue Räu­me erschließt, die dem her­kömm­li­chem Graf­fi­ti bis­her nicht zugäng­lich waren. Auch wenn beim Cel­lo­Graff bis­her noch eini­ge Rechts­fra­gen im Hin­blick auf die Geneh­mi­gungs­be­dürf­tig­keit unge­klärt sind, dürf­te das die­ser Kunst­form kei­nen Abbruch tun. Denn wo kein Klä­ger, da kein Rich­ter. Allei­ne der Umstand, dass sich ein Cel­lo­Graf­fi­ti unkom­pli­ziert und schnell wie­der ent­fer­nen lässt, dürf­te dafür sor­gen, dass sich auch wei­ter­hin kaum Gerich­te mit die­ser The­ma­tik beschäf­ti­gen müs­sen. Und wie auch schon beim her­kömm­li­chen Graf­fi­ti wird der Künst­ler in den meis­ten Fäl­len eben­so schnell wie er auf­tauch­te wie­der ver­schwun­den sein.

Die wesent­lichs­ten Punk­te die­ses Blog­bei­trags haben wir noch ein­mal in einem klei­nen PDF-Doku­ment unter dem Titel “Recht­li­che Situa­ti­on von Cel­lo­Graff” zusam­men­ge­fasst, das zum Down­load bereit steht.

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