
CelloGraff: Daniel Ihrke | rugby87.com
Seit einigen Jahren sieht man sie auch in Deutschland immer häufiger: Graffitikunst auf Folie. Dabei spannt der Künstler zwischen zwei festen Punkten eine Cellophanfolie und sprüht hierauf sein Graffito. Während sich klassisches Graffiti häufig auf Hauswänden wiederfindet, erschließt das sogenannte CelloGraff neue Räume. Der Künstler kann die Folie zwischen zwei beliebigen Punkten aufspannen und ist damit deutlich flexibler. Das CelloGraff bietet ihm die einmalige Möglichkeit, noch dichter an den Betrachter heranzurücken, indem er es dort installiert, wo herkömmliches Graffiti nicht angebracht werden kann.
Rechtslage zum herkömmlichen Graffiti:
Rund zehn Jahre ist es nun her, dass der Gesetzgeber mit dem sogenannten Graffiti-Bekämpfungsgesetz (offiziell: Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz) den Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ausgeweitet hat. Davor war das Besprühen fremder Wände und Sachen nur dann strafbar, wenn darin auch ein Eingriff in die Sachsubstanz oder eine Funktionsbeeinträchtigung einherging. Lies sich das Graffiti jedoch – wenn auch mit einigem Aufwand – wieder entfernen, war der Tatbestand einer strafbaren Sachbeschädigung nicht erfüllt. Dies war dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge, weshalb er im Jahr 2005 den sogenannten Graffiti-Tatbestand schuf. Danach macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (§ 303 Abs. 2 StGB). Das Gesetz sieht hierfür eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Hat der Sprayer fremde Sachen besprüht, die zum „öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen“, kann dies sogar den Tatbestand einer Gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB erfüllen. Hierunter fasst die Rechtsprechung beispielsweise das großflächige Besprühen von S‑Bahnen, da diese Sachen sein sollen, die dem öffentlichen Nutzen dienen. Der Strafrahmen einer Gemeinschädlichen Sachbeschädigung geht von einer Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Haft.
Wer sich beim bemalen fremder Hauswände, S‑Bahnen oder Schilder erwischen lässt, kann als Ersttäter oft noch mit einer Einstellung des Verfahrens (ggf. gegen eine Geldauflage) rechnen. Ansonsten droht in der Regel eine Geldstrafe. Um sich wegen Graffiti eine Freiheitsstrafe einzuhandeln, bedarf es in der Regel eines recht konsequenten Ungehorsams.
Rechtslage zum CelloGraffiti

CelloGraff: Daniel Ihrke | rugby87.com
Das CelloGraff eröffnet nicht nur in künstlerischem Sinne neue Möglichkeiten, sondern schafft auch in rechtlichem Sinne neue Freiräume. Während das klassische Graffiti oft eine strafbare Sachbeschädigung darstellt, kann sich der CelloGraff-Künstler deutlich freier austoben. Da sich die besprühten Folien in der Regel wieder schnell und unkompliziert entfernen lassen, wird das Erscheinungsbild der fremden Sache, an der die Folie angebracht ist, im Regelfall nur unerheblich und vorübergehend verändert sein. Damit erfüllt der CelloGraff-Künstler gerade nicht den Tatbestand einer strafbaren Sachbeschädigung und schlägt dem Gesetzgeber ein Schnippchen. Dennoch gibt es auf für den CelloGraff-Künstler einige gesetzliche Vorschriften, die er zumindest kennen sollte. Denn mitunter fühlen sich übersensible Bürger, Sicherheitsdienste oder Beamte auch durch CelloGraff belästigt und werden dann alle Möglichkeitenausschöpfen, die ihnen das Gesetz vermeintlich bietet. Daher finden sich nachfolgend die wichtigsten rechtlichen Punkte zum Thema CelloGraff. Weiterlesen