Das Abhören von Telefonen und die verdeckte Observation sind taktische Mittel der Polizei, um Beweise gegen Verdächtige zu sammeln, ohne dass diese es bemerken. Gerade im Bereich der organisierten Kriminalität will die Polizei die Ermittlungen oft so lange es irgendwie geht, geheim halten. Denn nur so gelingt es den Ermittlern oft erst, Hintermänner oder andere unbekannte Mittäter ausfindig zu machen. Eine frühzeitige Hausdurchsuchung würde den Beschuldigten hier nur unnötig vorwarnen. Also wartet man damit möglichst lange. Bei kleinerer und mittlerer Kriminalität dient eine Hausdurchsuchung dann in der Regel tatsächlich einzig und alleine dazu, Beweismaterial beim Beschuldigten aufzufinden. Allerdings kann hinter einer Hausdurchsuchung auch einen ganz andere Taktik stecken: der Stich ins Wespennest.
Die Ermittlungsbehörden wissen ganz genau: wer morgens in aller Frühe mit der Ramme urplötzlich aus dem Schlaf gerissen wird, steht noch eine Weile lang unter dem Eindruck der Hausdurchsuchung — auch wenn die Polizei schon lange wieder weg ist. Hier machen dann auch die professionellsten Ganoven mitunter kleine Fehler, die sie später sprichwörtlich den Kopf kosten können. Insbesondere neigen viele Beschuldigte in einer solchen Situation dazu, das Telefon in die Hand zu nehmen, um etwaige Komplizen zu warnen oder sich mit ihnen zu verabreden. Das weiß auch die Polizei, die nun gespannt im Observationsfahrzeug vor dem Haus des Verdächtigen wartet beziehungsweise in seiner Telefonleitung hängt.
Es gibt jedoch auch Beschuldigte, die machen — ob schuldig oder unschuldig — intuitiv das einzig Richtige: sie kontaktieren (wenn nicht schon direkt während der Durchsuchung) nach der Durchsuchung sofort einen Strafverteidiger. Der bestellt den Mandanten in die Kanzlei, um in aller Ruhe ungestört und unabgehört mit diesem zu sprechen. Anschließend beantragt der Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht. Diente die Hausdurchsuchung tatsächlich der “Stich ins Wespennest”-Taktik, die den Beschuldigten zu unüberlegten Handlungen verleiten sollte, dauert es oft besonders lange, bis die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Die Ermittlungen laufen ja im Hintergrund noch weiter auf Hochtouren.
Doch irgendwann liegt auch die längste vor sich hin gereifte Ermittlungsakte auf dem Tisch des Verteidigers, der die Aktensonderbände “Observation” und “TKÜ” durchblättert und sich beim Lesen des folgenden Abschnitts im Observationsbericht vom Tag der Durchsuchung schmunzelnd denkt: “Und wieder mal den richtigen Riecher gehabt”.
Ich erkenne polizeiliches Ermittlungsgeschick neidlos an und freue mich immer darüber, wenn ich in einer Ermittlungsakte mal wieder von einem besonders kreativen Ermittlungstrick lese (natürlich nur, sofern dieser rechtlich zulässig ist). Allerdings freue ich mich aber ebenso darüber, wenn sich meine Tätigkeit als Verteidiger bereits zu einem frühen Zeitpunkt für den Mandanten bezahlt gemacht hat — ob er schuldig oder unschuldig ist.
Abschließend noch kurz etwas zur rechtlichen Lage: natürlich darf die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht von der Polizei belauscht werden. Wird diese Kommunikation jedoch zufällig im Rahmen einer Abhörmaßnahme aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen selbstverständlich unverzüglich von der Polizei zu löschen. Die mitgehörten Gesprächsinhalte unterliegen einem Verwertungsverbot. Dennoch darf man sich nichts vormachen: ergeben sich für die Polizei aus dem Telefonat des Beschuldigten mit dem Verteidiger neue Ermittlungsansätze, wird sie diesen nachgehen. Gerade in Fällen, in denen für den Beschuldigten in Anbetracht des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes einiges auf der Uhr steht, gilt daher die Prämisse, dass auch mit dem Verteidiger nicht am Telefon unnötig viel gequatscht wird. Derartige Gespräche sollte man in aller Ruhe in der Kanzlei führen.