Tätowierungen — von Schadensersatz bis zum Einstellungsverbot ist alles dabei

Das OLG Hamm hat­te sich jüngst mit der Fra­ge aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob ein schlecht gesto­che­nes Tat­too den Täto­wie­rer zu Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2014 — Az. 12 U 151/13). Dabei ging es auch dar­um, ob der Täto­wie­rer sich auf sein Recht zur zwei­ten Andie­nung beru­fen kann und die Kun­din ihm folg­lich die Mög­lich­keit ein­räu­men muss, den Man­gel selbst zu besei­ti­gen. Der Man­gel lag dar­in, dass der Täto­wie­rer die Far­be in zu tie­fe Haut­schich­ten ein­ge­bracht hat­te und es dadurch um die Täto­wie­rungs­li­ni­en her­um zu unschö­nen Farb­ver­läu­fen kam. Herr Kol­le­ge Vet­ter hat­te in sei­nem Blog bereits dar­über berich­tet.

Die Vor­in­stanz hat­te der Kun­din ein Schmer­zens­geld in Höhe von € 750,- zuge­spro­chen und den Täto­wie­rer dar­über hin­aus dazu ver­ur­teilt, auch für zukünf­ti­ge Ansprü­che der Dame wegen des man­gel­haft gesto­che­nen Tat­toos ein­ste­hen zu müs­sen. Dem schloss sich das OLG Hamm voll­um­fäng­lich an. Es sei der Dame sowohl unter fach­li­chen als auch unter künst­le­ri­schen Aspek­ten nicht zumut­bar, das Tat­too noch ein­mal von dem Täto­wie­rer über­ar­bei­ten zu las­sen.

Täto­wie­run­gen beschäf­ti­gen immer wie­der die Gerich­te. Eine ein­heit­li­che Linie scheint es zwi­schen Legis­la­ti­ve, Judi­ka­ti­ve und Exe­ku­ti­ve jedoch nicht zu geben. Wäh­rend Tat­toos in der heu­ti­gen Gesell­schaft schon lan­ge sozi­al­ad­äquat sind, scheint es dies­be­züg­lich ins­be­son­de­re bei Behör­den und auch beim Gesetz­ge­ber noch eini­ge Defi­zi­te zu geben. So wer­den ins­be­son­de­re die in diver­sen behörd­li­chen Ein­stel­lungs­richt­li­ni­en ent­hal­te­nen Tat­too-Vor­schrif­ten oft viel zu eng aus­ge­legt und dem Lauf­bahn­be­wer­ber in der Fol­ge eine Ein­stel­lung ver­sagt (Bei­spiel zum Poli­zei­voll­zugs­dienst).

Aber auch der Gesetz­ge­ber hat noch einen Nach­bes­se­rungs­be­darf. Wäh­rend bei­spiels­wei­se selbst bei den risi­ko­reichs­ten Extrem­sport­ar­ten die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung bei Ver­let­zun­gen ein­springt, schränkt der Gesetz­ge­ber in § 52 Abs. 2 SGB V die Ansprü­che der Ver­si­cher­ten bei Gesund­heits­ver­let­zun­gen, die im Zusam­men­hang mit Täto­wie­run­gen (zu die­sen zählt auch das soge­nann­te Per­ma­nent Make-Up) oder Pier­cings ste­hen, erheb­lich ein:

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§ 52 Abs. 2 SGB V:
Haben sich Ver­si­cher­te eine Krank­heit durch eine medi­zi­nisch nicht indi­zier­te ästhe­ti­sche Ope­ra­ti­on, eine Täto­wie­rung oder ein Pier­cing zuge­zo­gen, hat die Kran­ken­kas­se die Ver­si­cher­ten in ange­mes­se­ner Höhe an den Kos­ten zu betei­li­gen und das Kran­ken­geld für die Dau­er die­ser Behand­lung ganz oder teil­wei­se zu ver­sa­gen oder zurück­zu­for­dern.

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Nach § 294a Abs. 2 SGB V wird der behan­deln­de Arzt dar­über hin­aus sogar aus­drück­lich ver­pflich­tet, der Kran­ken­kas­se Mel­dung zu machen, wenn allei­ne schon der Ver­dacht besteht, dass eine Ver­let­zung bezie­hungs­wei­se Krank­heit auf eine Täto­wie­rung oder ein Pier­cing zurück­zu­füh­ren ist. Auch wenn das Tat­too oder das Pier­cing nach allen Regeln der Kunst ange­fer­tigt wur­de, spielt dies für die Haf­tungs­ein­schrän­kung an sich kei­ne Rol­le, ist jedoch zumin­dest im Rah­men der Betei­li­gungs­quo­te zu berück­sich­ti­gen.

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