Private Facebook-Fahndung – erlaubt oder verboten?

Wäh­rend eine Video­über­wa­chungs­an­la­ge vor ein paar Jah­ren noch ein klei­nes Ver­mö­gen kos­te­te, sind Kame­ras und digi­ta­le Video­re­cor­der heu­te bereits für klei­nes Geld zu haben. Ent­spre­chend vie­le Haus­hal­te ver­fü­gen mitt­ler­wei­le über eine sol­che Aus­stat­tung. Wenn es nun tat­säch­lich zu einem Ein­bruch, einer Sach­be­schä­di­gung oder einer ande­ren Straf­tat kommt und der oder die Täter auf dem Video zu sehen sind, stellt sich schnell die Fra­ge: darf ich das Video in den sozia­len Medi­en, wie z.B. Face­book ein­stel­len, um die Täter aus­fin­dig zu machen? Denn eine sol­che Face­book-Fahn­dung erreicht schnell ein Mil­lio­nen­pu­bli­kum, wie ein aktu­el­ler Fall aus Ham­burg zeigt. Das ent­spre­chen­de Video eines Ein­bruchs­op­fers wur­de inner­halb von zwei Tagen meh­re­re tau­send Mal geteilt und mehr als eine Mil­li­on Mal ange­se­hen.

Bei einer pri­va­ten Face­book-Fahn­dung soll­te man zwei wesent­li­che Punk­te getrennt von­ein­an­der erör­tern. Auf der einen Sei­te ste­hen recht­li­che Erwä­gun­gen und auf der ande­ren Sei­te ermitt­lungs­tak­ti­sche Fra­gen.

Die Rechts­la­ge bei der Ver­öf­fent­li­chung von Foto- oder Video­auf­zeich­nun­gen aus Über­wa­chungs­ka­me­ras durch Pri­vat­per­so­nen im Inter­net (bei­spiels­wei­se auf Face­book) ist hier ein­deu­tig. Eine Ver­öf­fent­li­chung der Bil­der ist grund­sätz­lich nur dann zuläs­sig, wenn der auf dem Video Abge­bil­de­te in die Ver­öf­fent­li­chung ein­ge­wil­ligt hat. Dies ergibt sich aus dem kla­ren Wort­laut von § 22 Kunst­UrhG, der das Recht am eige­nen Bild als Aus­prä­gung des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts schützt. Ein Straf­tä­ter wird jedoch wohl kaum mit der Ver­öf­fent­li­chung sei­nes Kon­ter­feis ein­ver­stan­den ein. Ohne die Ein­wil­li­gung des Abge­bil­de­ten dür­fen Bil­der nur in den in § 23 Kunst­UrhG genann­ten Fäl­len ver­öf­fent­licht wer­den, die hier in der Regel aber nicht grei­fen. Damit ist eine Ver­öf­fent­li­chung der Bil­der bei Face­book grund­sätz­lich ver­bo­ten.

Wer den­noch Video­ma­te­ri­al aus pri­va­ten Über­wa­chungs­ka­me­ras auf Face­book ver­öf­fent­licht, ver­stößt damit in der Regel gegen § 22 Kunst­UrhG. Ein sol­cher Ver­stoß ist nach gel­ten­dem Recht straf­bar und kann mit einer Geld­stra­fe und im schlimms­ten Fall mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu einem Jahr sank­tio­niert wer­den (§ 33 Kunst­UrhG). Wird die abge­bil­de­te Per­son gar zu Unrecht einer Straf­tat bezich­tigt, so ste­hen schnell auch noch eine üble Nach­re­de186 StGB), eine Ver­leum­dung187 StGB) oder eine fal­sche Ver­däch­ti­gung164 StGB) im Raum. Bei allen die­ser wei­te­ren Straf­ta­ten droht eine Geld­stra­fe bezie­hungs­wei­se eine Frei­heits­stra­fe (bei der üblen Nach­re­de bis zu zwei Jah­ren, bei der Ver­leum­dung und der fal­schen Ver­däch­ti­gung sogar bis zu fünf Jah­ren). Neben einer Stra­fe dro­hen dem Ein­bruch­op­fer, das Video­bil­der des Täters unbe­fugt ver­öf­fent­licht hat, auch Unter­las­sungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Ein­bre­chers.

Der Gesetz­ge­ber misst dem Recht am eige­nen Bild einen recht hohen Stel­len­wert bei. Zu groß ist die Gefahr, dass ein Unschul­di­ger zu Unrecht einer Straf­tat bezich­tigt und sein Ruf auf lan­ge Zeit nach­hal­tig beein­träch­tigt wird. Dies zeigt auch das aktu­el­le Bei­spiel eines Syrers, der ein Sel­fie mit der Bun­des­kanz­le­rin geschos­sen hat­te und auf Face­book immer wie­der ver­däch­tigt wur­de, ein Ter­ro­rist zu sein. Auch der Poli­zei ist es übri­gens nicht gestat­tet, ohne Wei­te­res ein Fahn­dungs­bild zu ver­öf­fent­li­chen. Die Poli­zei muss grund­sätz­lich erst alle ande­ren zur Ver­fü­gung ste­hen­den Ermitt­lungs­an­sät­ze nut­zen, bevor sie sich mit Fahn­dungs­bil­dern aus Über­wa­chungs­ka­me­ras an die Öffent­lich­keit wen­den darf. Und selbst dann braucht sie dafür grund­sätz­lich eine rich­ter­li­che Anord­nung (vgl. hier­zu und Aus­nah­men § 131c StPO).

Auch aus ermitt­lungs­tak­ti­schen Grün­den ist es in der Regel sinn­vol­ler, das Video zunächst der Poli­zei zur Ver­fü­gung zu stel­len und es nicht selbst sofort online zu ver­öf­fent­li­chen. Denn mit­un­ter han­delt es sich um eine Ein­bre­cher­ban­de, der die Poli­zei bereits dicht auf den Fer­sen ist. Hier kann eine frü­he Ver­öf­fent­li­chung dazu füh­ren, dass die Täter gewarnt wer­den und unter­tau­chen.

Im aktu­el­len Fall aus Ham­burg ist der Sach­ver­halt zumin­dest auf den ers­ten Blick recht über­schau­bar. Auf dem bei Face­book ver­öf­fent­lich­ten Über­wa­chungs­vi­deo sind drei Män­ner zu sehen, die augen­schein­lich in eine frem­de Woh­nung ein­bre­chen und in aller Ruhe Gegen­stän­de fort­schaf­fen. Hier hat das Ein­bruchs­op­fer mit der Ver­öf­fent­li­chung der Bil­der vor­aus­sicht­lich nur gegen das Ver­bot aus §§ 22, 33 Kunst­UrhG ver­sto­ßen. Im Fal­le einer Ver­ur­tei­lung droht ihm damit – sofern er straf­recht­lich bis­lang noch nicht in Erschei­nung getre­ten ist – im schlimms­ten Fall rea­lis­ti­scher­wei­se eine gerin­ge Geld­stra­fe. Fak­tisch gese­hen han­delt es sich um einen Fall für eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens, gege­be­nen­falls gegen Zah­lung einer gerin­gen Geld­auf­la­ge.

Den­noch ist es nach­voll­zieh­bar, dass vie­le Men­schen der Ansicht sind, die eigent­li­chen Straf­tä­ter wür­den bes­ser geschützt, als das ursprüng­li­che Opfer. Dies gilt ins­be­son­de­re in Anbe­tracht der gerin­gen Auf­klä­rungs­quo­ten bei Ein­bruchs­dieb­stäh­len. Aller­dings braucht sich das Ein­bruchs­op­fer, das ein Video des Täters bei Face­book ver­öf­fent­licht, in den meis­ten Fäl­len kei­ne all­zu gro­ßen Sor­gen zu machen. Han­delt es sich bei den auf dem Video zu sehen­den Per­so­nen tat­säch­lich und klar erkenn­bar um Straf­tä­ter, droht dem eigent­li­chen Opfer wegen der Ver­öf­fent­li­chung der Täter-Bil­der über Face­book in den meis­ten Fäl­len wohl aus einem ent­schei­den­den Grund kei­ne Straf­ver­fol­gung: für eine Straf­ver­fol­gung wegen der Ver­öf­fent­li­chung der Bil­der bedarf es eines Straf­an­trags des abge­bil­de­ten Ein­bre­chers. Die­sen Straf­an­trag muss er inner­halb von drei Mona­ten ab Kennt­nis von der Ver­öf­fent­li­chung und der Per­son des Ein­bruchs­op­fers stel­len. Hier­bei wür­de der Ein­bre­cher natür­lich ris­kie­ren, selbst unmit­tel­bar wegen des auf dem Video doku­men­tier­ten Ein­bruchs belangt zu wer­den. Ent­spre­chend wird er sich kaum von selbst bei der Poli­zei mel­den oder mit Unter­las­sungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen beim Opfer vor­stel­lig wer­den. Dies zumin­dest solan­ge, wie er noch nicht geschnappt wur­de.

3 thoughts on “Private Facebook-Fahndung – erlaubt oder verboten?

  1. Ich ver­mis­se Erläu­te­run­gen dazu, war­um kein Zweck der Rechts­pfle­ge nach § 24 UrhG vor­liegt, wie sich das etwa im Leit­satz vom OLG Frank­furt, Urteil vom 24. Sep­tem­ber 1970 – 6 U 41/70 – andeu­tet (Voll­text habe ich nicht).

  2. Wie wäre (in recht­li­cher Hin­sicht) die Sach­la­ge, wenn am Haus auf die Video­über­wa­chung hin­ge­wie­sen wird — evtl. mit dem Zusatz “Straf­tä­ter erklä­ren sich mit der Ver­öf­fent­li­chung ihres Kon­ter­feis auf den sozia­len Medi­en ein­ver­stan­den”?

    • Genau den Gedan­ken hat­te ich auch gera­de. Wie sieht die recht­li­che Inter­pre­ta­ti­on aus? Kann das Ein­ver­ständ­nis so wirk­sam erklärt wer­den?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

*