Während eine Videoüberwachungsanlage vor ein paar Jahren noch ein kleines Vermögen kostete, sind Kameras und digitale Videorecorder heute bereits für kleines Geld zu haben. Entsprechend viele Haushalte verfügen mittlerweile über eine solche Ausstattung. Wenn es nun tatsächlich zu einem Einbruch, einer Sachbeschädigung oder einer anderen Straftat kommt und der oder die Täter auf dem Video zu sehen sind, stellt sich schnell die Frage: darf ich das Video in den sozialen Medien, wie z.B. Facebook einstellen, um die Täter ausfindig zu machen? Denn eine solche Facebook-Fahndung erreicht schnell ein Millionenpublikum, wie ein aktueller Fall aus Hamburg zeigt. Das entsprechende Video eines Einbruchsopfers wurde innerhalb von zwei Tagen mehrere tausend Mal geteilt und mehr als eine Million Mal angesehen.
Bei einer privaten Facebook-Fahndung sollte man zwei wesentliche Punkte getrennt voneinander erörtern. Auf der einen Seite stehen rechtliche Erwägungen und auf der anderen Seite ermittlungstaktische Fragen.
Die Rechtslage bei der Veröffentlichung von Foto- oder Videoaufzeichnungen aus Überwachungskameras durch Privatpersonen im Internet (beispielsweise auf Facebook) ist hier eindeutig. Eine Veröffentlichung der Bilder ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der auf dem Video Abgebildete in die Veröffentlichung eingewilligt hat. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von § 22 KunstUrhG, der das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt. Ein Straftäter wird jedoch wohl kaum mit der Veröffentlichung seines Konterfeis einverstanden ein. Ohne die Einwilligung des Abgebildeten dürfen Bilder nur in den in § 23 KunstUrhG genannten Fällen veröffentlicht werden, die hier in der Regel aber nicht greifen. Damit ist eine Veröffentlichung der Bilder bei Facebook grundsätzlich verboten.
Wer dennoch Videomaterial aus privaten Überwachungskameras auf Facebook veröffentlicht, verstößt damit in der Regel gegen § 22 KunstUrhG. Ein solcher Verstoß ist nach geltendem Recht strafbar und kann mit einer Geldstrafe und im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert werden (§ 33 KunstUrhG). Wird die abgebildete Person gar zu Unrecht einer Straftat bezichtigt, so stehen schnell auch noch eine üble Nachrede (§ 186 StGB), eine Verleumdung (§ 187 StGB) oder eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) im Raum. Bei allen dieser weiteren Straftaten droht eine Geldstrafe beziehungsweise eine Freiheitsstrafe (bei der üblen Nachrede bis zu zwei Jahren, bei der Verleumdung und der falschen Verdächtigung sogar bis zu fünf Jahren). Neben einer Strafe drohen dem Einbruchopfer, das Videobilder des Täters unbefugt veröffentlicht hat, auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Einbrechers.
Der Gesetzgeber misst dem Recht am eigenen Bild einen recht hohen Stellenwert bei. Zu groß ist die Gefahr, dass ein Unschuldiger zu Unrecht einer Straftat bezichtigt und sein Ruf auf lange Zeit nachhaltig beeinträchtigt wird. Dies zeigt auch das aktuelle Beispiel eines Syrers, der ein Selfie mit der Bundeskanzlerin geschossen hatte und auf Facebook immer wieder verdächtigt wurde, ein Terrorist zu sein. Auch der Polizei ist es übrigens nicht gestattet, ohne Weiteres ein Fahndungsbild zu veröffentlichen. Die Polizei muss grundsätzlich erst alle anderen zur Verfügung stehenden Ermittlungsansätze nutzen, bevor sie sich mit Fahndungsbildern aus Überwachungskameras an die Öffentlichkeit wenden darf. Und selbst dann braucht sie dafür grundsätzlich eine richterliche Anordnung (vgl. hierzu und Ausnahmen § 131c StPO).
Auch aus ermittlungstaktischen Gründen ist es in der Regel sinnvoller, das Video zunächst der Polizei zur Verfügung zu stellen und es nicht selbst sofort online zu veröffentlichen. Denn mitunter handelt es sich um eine Einbrecherbande, der die Polizei bereits dicht auf den Fersen ist. Hier kann eine frühe Veröffentlichung dazu führen, dass die Täter gewarnt werden und untertauchen.
Im aktuellen Fall aus Hamburg ist der Sachverhalt zumindest auf den ersten Blick recht überschaubar. Auf dem bei Facebook veröffentlichten Überwachungsvideo sind drei Männer zu sehen, die augenscheinlich in eine fremde Wohnung einbrechen und in aller Ruhe Gegenstände fortschaffen. Hier hat das Einbruchsopfer mit der Veröffentlichung der Bilder voraussichtlich nur gegen das Verbot aus §§ 22, 33 KunstUrhG verstoßen. Im Falle einer Verurteilung droht ihm damit – sofern er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist – im schlimmsten Fall realistischerweise eine geringe Geldstrafe. Faktisch gesehen handelt es sich um einen Fall für eine Einstellung des Verfahrens, gegebenenfalls gegen Zahlung einer geringen Geldauflage.
Dennoch ist es nachvollziehbar, dass viele Menschen der Ansicht sind, die eigentlichen Straftäter würden besser geschützt, als das ursprüngliche Opfer. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der geringen Aufklärungsquoten bei Einbruchsdiebstählen. Allerdings braucht sich das Einbruchsopfer, das ein Video des Täters bei Facebook veröffentlicht, in den meisten Fällen keine allzu großen Sorgen zu machen. Handelt es sich bei den auf dem Video zu sehenden Personen tatsächlich und klar erkennbar um Straftäter, droht dem eigentlichen Opfer wegen der Veröffentlichung der Täter-Bilder über Facebook in den meisten Fällen wohl aus einem entscheidenden Grund keine Strafverfolgung: für eine Strafverfolgung wegen der Veröffentlichung der Bilder bedarf es eines Strafantrags des abgebildeten Einbrechers. Diesen Strafantrag muss er innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von der Veröffentlichung und der Person des Einbruchsopfers stellen. Hierbei würde der Einbrecher natürlich riskieren, selbst unmittelbar wegen des auf dem Video dokumentierten Einbruchs belangt zu werden. Entsprechend wird er sich kaum von selbst bei der Polizei melden oder mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen beim Opfer vorstellig werden. Dies zumindest solange, wie er noch nicht geschnappt wurde.
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