Quarzsandhandschuhe sind nicht nur in Türsteherkreisen beliebte Berufsbekleidungsstücke. Sie sind beim Fußball ein beliebtes Szene-Accessoire in der dritten Halbzeit und werden mitunter auch gerne von Polizeibeamten bei Einsätzen getragen. Unklarheit herrscht jedoch oft darüber, ob Quarzsandhandschuhe (kurz Quarzhandschuhe) generell verboten sind oder ihre Verwendung zumindest im Einzelfall untersagt ist.
Ein Quarzsandhandschuh ist ein Lederhandschuh, der im Bereich der Fingerknöchel eine Lederpolsterung besitzt, die mit Quarzsand gefüllt ist.
Mit Quarzsand gefüllte Handschuhe unterfallen nicht dem deutschen Waffengesetz, da es sich bei ihnen nicht um eine Waffe im Sinne des Waffenrechts handelt. Es fehlt den Handschuhen bereits an der Zweckbestimmung als Hieb- und Stoßwaffe. Die Waffeneigenschaft wurde dementsprechend auch schon vom Bundeskriminalamt in einem aufgrund § 2 V WaffenG ergangenen Feststellungsbescheides ausdrücklich verneint (vgl. Bescheid des BKA vom 12.07.2006 Az. KT 21 / SO 11–5164.01 — Z‑41). Folglich sind damit der Besitz und das Führen von Quarzsandhandschuhen im Hinblick auf das Waffengesetz unbedenklich.
Nicht nur aus Strafverteidigersicht ist aber interessant, ob Quarzsandhandschuhe zumindest im Einzelfall ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafgesetzbuches (StBG) darstellen können. Dies würde bei einer Körperverletzung beispielsweise bedeuten, dass bei einem Faustschlag mit quarzsandgefülltem Handschuh statt einer einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) vielmehr eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorliegt. Eine solche wird im Mindestmaß mit sechs Monaten Freiheitsstrafe geahndet.
Der Bundesgerichtshof sieht in einem Quarzhandschuh ein gefährliches Werkzeug (BGH, Urteil vom 26.04.2012 — Az. 4 StR 51/12) .
“Quarzhandschuhe sind in der Regel gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein gefährliches Werkzeug ist ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen auszuführen. Eingenähter Sand in Handschuhen verstärkt deren Schlagwirkung und hat eine solche Wirkung.”
Die Vorinstanz (LG Stendal, Urteil vom 06.11.2011) hatte die Gefährlichkeit der Handschuhe noch ausdrücklich verneint. Das Landgericht ging davon aus, dass die Quarzhandschuhe lediglich dem Passivschutz des Trägers dienten und deshalb nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einzustufen seien.
Der BGH verweist in seiner (im Hinblick auf die angenommene Gefährlichkeit von Quarzhandschuhen recht knappen und pauschalen) Entscheidung vom 26.04.2012 zur weiteren Begründung auf zwei vorangegangene Beschlüsse, darunter auch auf einen Beschluss vom 25.09.1997 (BGH, Beschluss vom 25.09.1997 – Az. 4 StR 438/97), in dem es heißt:
“Nach den Urteilsgründen war der Angeklagte beim Landfriedensbruch u.a. mit “Quarzhandschuhen bekleidet”, die “äußerst geeignet zum Austeilen erheblicher Schlagverletzungen” sind (UA 17, 36).
Die Voraussetzungen des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllen nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern alle Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der beabsichtigten konkreten Art ihrer Benutzung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGHR StGB § 125 a Waffe 1; BayObLG JR l987, 466; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 125 a Rdn. 8 m.w.N.). Die Quarzhandschuhe, die die Folgen eines Schlages deutlich verstärken, haben eine solche Wirkung.”
Während der Beschluss vom 25.09.1997 zumindest inhaltlich noch etwas zum Thema Quarzsandhandschuhe enthält, geht der Verweis auf den Beschluss vom 10.01.2011 (Az. 5 StR 515/10) völlig ins Leere. Denn darin findet sich lediglich ein einziges Mal das Wort Quarzhandschuhe – allerdings ohne jegliche rechtliche Bewertung.
Auf welcher Grundlage der Bundesgerichtshof nun genau dazu kommt, mit Quarzsand gefüllte Handschuhe als gefährliches Werkzeug einzustufen, bleibt dem geneigten Leser verborgen.
Die Quintessenz der beiden hier relevanten Entscheidungen des BGH ist: Quarzhandschuhe verstärken die Folgen eines Schlages erheblich. Sie sind daher dazu geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Deshalb sind sie wiederum ein gefährliches Werkzeug.
Diese Annahme ist bereits aus physikalischer Sicht schlichtweg falsch. Quarzhandschuhe erhöhen weder die Schlagkraft eines Menschen noch sind dazu geeignet, die Verletzungsgefahr bei einem Faustschlag zu erhöhen. Schlagkraft (physikalisch: Schlagenergie) ist die kinetische Energie, die freigesetzt wird, wenn ein Körper auf einen anderen trifft. Diese Energie wird beim Faustschlag maßgeblich durch die Muskelkraft der den Schlag ausführenden Person bestimmt. Dazu kommen weitere Faktoren wie der Winkel des Schlages oder die Stelle, an der der Schlag auftrifft. Ein Schlag mit einem Quarzhandschuh kann also bereits technisch gesehen nie zu einer höheren Schlagenergie führen, als ein Schlag mit blanker Faust. Der Sand in den Handschuhen dient der Polsterung. Diese Polsterung wirkt nicht nur in Richtung der eigenen Hand, sondern auch nach außen. Im schlimmsten Fall bleibt die freigesetzte Schlagenergie also gleich hoch. In der Regel wird sie aber geringer sein. Denn die Sandpolsterung verteilt die Schlagenergie auf eine deutlich größere Trefferfläche. Wie das Ansicht des Bundesgerichtshofs zu einer Erhöhung der eigentlichen Schlagenergie führen soll, bleibt unklar. Überspitzt gesagt: tritt Ihnen eine Dame auf den Fuß, wird dies für Sie schmerzhafter sein, wenn sie dabei einen Schuh mit Pfennigabsatz trägt, als wenn ihr Fuß in einem Turnschuh steckt.
Alleine die Verwendung eines Quarzhandschuhs erhöht das Risiko von Verletzungen nicht. Auch führt die Verwendung eines solchen Handschuhs nicht dazu, dass der Träger fester zuschlägt, als er es ohne Handschuh getan hätte. In der Praxis wird bei einem Faustkampf in der Regel mit größtmöglicher Wucht zugeschlagen – unabhängig davon, ob ein Handschuh getragen wird oder nicht.
Dementsprechend führt folgerichtig auch das Bundeskriminalamt in seinem oben zitierten Feststellungsbescheid ausdrücklich an:
“Die Verletzungsgefahr eines Gegners ist durch die Verstärkung mit der Füllung nicht signifikant erhöht, vielmehr dient die Füllung dem Schutz vor eigenen Verletzungen.”
Diesen Aspekt hätte der BGH zumindest bei seinen nach 2006 getroffenen Entscheidungen berücksichtigen können. In einem Beschluss aus dem letzten Jahr (BGH, Beschluss vom 18.09.2013 — Az. 5 StR 403/13) hat der Bundesgerichtshof aber erneut die Gefährlichkeit von Quarzhandschuhen betont. In diesem Fall im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Dies führt dazu, dass sich bei einem Raub die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr auf satte drei Jahre erhöht, wenn einer der Täter bei der Tat Quarzhandschuhe mit sich führt – er muss sie nicht einmal angezogen haben. Zur Begründung verweist der Senat in seiner Entscheidung ohne weitere Argumente auf den Beschluss des 4. Strafsenats vom 26.04.2012, der sich ja wiederum auf seinen 17 Jahre alten Beschluss von 1997 stützt.
Dass der Bundesgerichtshof unter Umständen eine ganz falsche Vorstellung von mit Quarzsand gefüllten Handschuhen hat, zeigt der Hinweis in seiner Entscheidung vom 26.04.2012 auf sein Urteil vom 13.01.2005 (Az. 4 StR 469/04). Darin ging es um mit Plastik verstärkte Bikerhandschuhe. Diese Handschuhe sind in keinster Weise mit Quarzhandschuhen vergleichbar. Zwar wird der Sand in den Quarzhandschuhen beim Ballen der Faust gepresst und damit in gewissem Umfang verdichtet. Die hier in Rede stehenden Bikerhandschuhe waren jedoch an den Innen- und Außenseiten mit harten Plastikteilen versehen und alleine schon aus diesem Grund dazu geeignet, stärkere Verletzungen hervorzurufen, als der Schlag mit der bloßen Faust. Quarzsandhandschuhe dagegen verfügen über keine derart harten Bestandteile.
Fazit: Es soll keinesfalls in Abrede gestellt werden, dass Quarzhandschuhe gerne und oft in einschlägigen Kreisen bei körperlichen Auseinandersetzungen getragen werden. Dennoch ist es – mitunter auch in diesen Kreisen – eine verbreitete Falschannahme, alleine die Verwendung von Quarzhandschuhen könnte beim Getroffenen stärkere Verletzungen hervorrufen, als ein Schlag mit der blanken Faust. Die Handschuhe schützen den Träger primär faktisch vor Verletzungen an der eigenen Hand. Dementsprechend handelt es sich bei Quarzhandschuhen auch nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafgesetzbuches. Würde sich der Zuschlagende statt der Quarzhandschuhe, ein Handtuch um die Faust wickeln, käme auch niemand auf die Idee, in dem Handtuch ein gefährliches Werkzeug zu sehen.
Der Ordnung halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Tragen von Quarzsandhandschuhen im Einzelfall dennoch verboten sein kann. Nach § 17a Abs. 1 Versammlungsgesetz ist es bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel nämlich untersagt, Gegenstände mit sich zu führen, um damit Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei abzuwehren. Hierzu können auch Quarzhandschuhe dienen. Allerdings muss dann auch die konkret erkennbare Absicht bestehen, mit den Handschuhen beispielsweise Knüppelschläge der Polizei abzuwehren. Aus einem bloßen Mitführen von Quarzhandschuhen im Rucksack oder in der Hosentasche darf nicht automatisch auf einen solchen Willen geschlossen werden (OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2008 – Az. 1 Ss 401/08).
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