Quarzhandschuhe — wirklich ein verboten gefährliches Werkzeug?

Quarzhandschuhe

Ein mit Quarz­sand­pols­tern bestück­ter Leder­hand­schuh

Quarz­sand­hand­schu­he sind nicht nur in Tür­ste­her­krei­sen belieb­te Berufs­be­klei­dungs­stü­cke. Sie sind beim Fuß­ball ein belieb­tes Sze­ne-Acces­soire in der drit­ten Halb­zeit und wer­den mit­un­ter auch ger­ne von Poli­zei­be­am­ten bei Ein­sät­zen getra­gen. Unklar­heit herrscht jedoch oft dar­über, ob Quarz­sand­hand­schu­he (kurz Quarz­hand­schu­he) gene­rell ver­bo­ten sind oder ihre Ver­wen­dung zumin­dest im Ein­zel­fall unter­sagt ist.

Ein Quarz­sand­hand­schuh ist ein Leder­hand­schuh, der im Bereich der Fin­ger­knö­chel eine Leder­pols­te­rung besitzt, die mit Quarz­sand gefüllt ist.

Mit Quarz­sand gefüll­te Hand­schu­he unter­fal­len nicht dem deut­schen Waf­fen­ge­setz, da es sich bei ihnen nicht um eine Waf­fe im Sin­ne des Waf­fen­rechts han­delt. Es fehlt den Hand­schu­hen bereits an der Zweck­be­stim­mung als Hieb- und Stoß­waf­fe. Die Waf­fen­ei­gen­schaft wur­de dem­entspre­chend auch schon vom Bun­des­kri­mi­nal­amt in einem auf­grund § 2 V Waf­fenG ergan­ge­nen Fest­stel­lungs­be­schei­des aus­drück­lich ver­neint (vgl. Bescheid des BKA vom 12.07.2006 Az. KT 21 / SO 11–5164.01 — Z‑41). Folg­lich sind damit der Besitz und das Füh­ren von Quarz­sand­hand­schu­hen im Hin­blick auf das Waf­fen­ge­setz unbe­denk­lich.

Nicht nur aus Straf­ver­tei­di­ger­sicht ist aber inter­es­sant, ob Quarz­sand­hand­schu­he zumin­dest im Ein­zel­fall ein gefähr­li­ches Werk­zeug im Sin­ne des Straf­ge­setz­bu­ches (StBG) dar­stel­len kön­nen. Dies wür­de bei einer Kör­per­ver­let­zung bei­spiels­wei­se bedeu­ten, dass bei einem Faust­schlag mit quarz­sand­ge­füll­tem Hand­schuh statt einer ein­fa­chen Kör­per­ver­let­zung (§ 223 StGB) viel­mehr eine gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vor­liegt. Eine sol­che wird im Min­dest­maß mit sechs Mona­ten Frei­heits­stra­fe geahn­det.

Der Bun­des­ge­richts­hof sieht in einem Quarz­hand­schuh ein gefähr­li­ches Werk­zeug (BGH, Urteil vom 26.04.2012 — Az. 4 StR 51/12) .

Quarz­hand­schu­he sind in der Regel gefähr­li­che Werk­zeu­ge im Sin­ne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein gefähr­li­ches Werk­zeug ist ein sol­ches, das nach sei­ner objek­ti­ven Beschaf­fen­heit geeig­net ist, erheb­li­che Kör­per­ver­let­zun­gen aus­zu­füh­ren. Ein­ge­näh­ter Sand in Hand­schu­hen ver­stärkt deren Schlag­wir­kung und hat eine sol­che Wir­kung.

Die Vor­in­stanz (LG Sten­dal, Urteil vom 06.11.2011) hat­te die Gefähr­lich­keit der Hand­schu­he noch aus­drück­lich ver­neint. Das Land­ge­richt ging davon aus, dass die Quarz­hand­schu­he ledig­lich dem Pas­siv­schutz des Trä­gers dien­ten und des­halb nicht als gefähr­li­ches Werk­zeug im Sin­ne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein­zu­stu­fen sei­en.

Der BGH ver­weist in sei­ner (im Hin­blick auf die ange­nom­me­ne Gefähr­lich­keit von Quarz­hand­schu­hen recht knap­pen und pau­scha­len) Ent­schei­dung vom 26.04.2012 zur wei­te­ren Begrün­dung auf zwei vor­an­ge­gan­ge­ne Beschlüs­se, dar­un­ter auch auf einen Beschluss vom 25.09.1997 (BGH, Beschluss vom 25.09.1997 – Az. 4 StR 438/97), in dem es heißt:

Nach den Urteils­grün­den war der Ange­klag­te beim Land­frie­dens­bruch u.a. mit “Quarz­hand­schu­hen beklei­det”, die “äußerst geeig­net zum Aus­tei­len erheb­li­cher Schlag­ver­let­zun­gen” sind (UA 17, 36).

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB erfül­len nicht nur Waf­fen im tech­ni­schen Sinn, son­dern alle Gegen­stän­de, die nach ihrer objek­ti­ven Beschaf­fen­heit und der beab­sich­tig­ten kon­kre­ten Art ihrer Benut­zung geeig­net sind, erheb­li­che Ver­let­zun­gen her­bei­zu­füh­ren (vgl. BGHR StGB § 125 a Waf­fe 1; BayO­bLG JR l987, 466; Lenck­ner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 125 a Rdn. 8 m.w.N.). Die Quarz­hand­schu­he, die die Fol­gen eines Schla­ges deut­lich ver­stär­ken, haben eine sol­che Wir­kung.

Wäh­rend der Beschluss vom 25.09.1997 zumin­dest inhalt­lich noch etwas zum The­ma Quarz­sand­hand­schu­he ent­hält, geht der Ver­weis auf den Beschluss vom 10.01.2011 (Az. 5 StR 515/10) völ­lig ins Lee­re. Denn dar­in fin­det sich ledig­lich ein ein­zi­ges Mal das Wort Quarz­hand­schu­he – aller­dings ohne jeg­li­che recht­li­che Bewer­tung.

Auf wel­cher Grund­la­ge der Bun­des­ge­richts­hof nun genau dazu kommt, mit Quarz­sand gefüll­te Hand­schu­he als gefähr­li­ches Werk­zeug ein­zu­stu­fen, bleibt dem geneig­ten Leser ver­bor­gen.

Die Quint­essenz der bei­den hier rele­van­ten Ent­schei­dun­gen des BGH ist: Quarz­hand­schu­he ver­stär­ken die Fol­gen eines Schla­ges erheb­lich. Sie sind daher dazu geeig­net, erheb­li­che Ver­let­zun­gen her­bei­zu­füh­ren. Des­halb sind sie wie­der­um ein gefähr­li­ches Werk­zeug.

Die­se Annah­me ist bereits aus phy­si­ka­li­scher Sicht schlicht­weg falsch. Quarz­hand­schu­he erhö­hen weder die Schlag­kraft eines Men­schen noch sind dazu geeig­net, die Ver­let­zungs­ge­fahr bei einem Faust­schlag zu erhö­hen. Schlag­kraft (phy­si­ka­lisch: Schlag­ener­gie) ist die kine­ti­sche Ener­gie, die frei­ge­setzt wird, wenn ein Kör­per auf einen ande­ren trifft. Die­se Ener­gie wird beim Faust­schlag maß­geb­lich durch die Mus­kel­kraft der den Schlag aus­füh­ren­den Per­son bestimmt. Dazu kom­men wei­te­re Fak­to­ren wie der Win­kel des Schla­ges oder die Stel­le, an der der Schlag auf­trifft. Ein Schlag mit einem Quarz­hand­schuh kann also bereits tech­nisch gese­hen nie zu einer höhe­ren Schlag­ener­gie füh­ren, als ein Schlag mit blan­ker Faust. Der Sand in den Hand­schu­hen dient der Pols­te­rung. Die­se Pols­te­rung wirkt nicht nur in Rich­tung der eige­nen Hand, son­dern auch nach außen. Im schlimms­ten Fall bleibt die frei­ge­setz­te Schlag­ener­gie also gleich hoch. In der Regel wird sie aber gerin­ger sein. Denn die Sand­pols­te­rung ver­teilt die Schlag­ener­gie auf eine deut­lich grö­ße­re Tref­fer­flä­che. Wie das Ansicht des Bun­des­ge­richts­hofs zu einer Erhö­hung der eigent­li­chen Schlag­ener­gie füh­ren soll, bleibt unklar. Über­spitzt gesagt: tritt Ihnen eine Dame auf den Fuß, wird dies für Sie schmerz­haf­ter sein, wenn sie dabei einen Schuh mit Pfen­nig­ab­satz trägt, als wenn ihr Fuß in einem Turn­schuh steckt.

Allei­ne die Ver­wen­dung eines Quarz­hand­schuhs erhöht das Risi­ko von Ver­let­zun­gen nicht. Auch führt die Ver­wen­dung eines sol­chen Hand­schuhs nicht dazu, dass der Trä­ger fes­ter zuschlägt, als er es ohne Hand­schuh getan hät­te. In der Pra­xis wird bei einem Faust­kampf in der Regel mit größt­mög­li­cher Wucht zuge­schla­gen – unab­hän­gig davon, ob ein Hand­schuh getra­gen wird oder nicht.

Dem­entspre­chend führt fol­ge­rich­tig auch das Bun­des­kri­mi­nal­amt in sei­nem oben zitier­ten Fest­stel­lungs­be­scheid aus­drück­lich an:

Die Ver­let­zungs­ge­fahr eines Geg­ners ist durch die Ver­stär­kung mit der Fül­lung nicht signi­fi­kant erhöht, viel­mehr dient die Fül­lung dem Schutz vor eige­nen Ver­let­zun­gen.

Die­sen Aspekt hät­te der BGH zumin­dest bei sei­nen nach 2006 getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen berück­sich­ti­gen kön­nen. In einem Beschluss aus dem letz­ten Jahr (BGH, Beschluss vom 18.09.2013 — Az. 5 StR 403/13) hat der Bun­des­ge­richts­hof aber erneut die Gefähr­lich­keit von Quarz­hand­schu­hen betont. In die­sem Fall im Sin­ne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Dies führt dazu, dass sich bei einem Raub die Min­dest­frei­heits­stra­fe von einem Jahr auf sat­te drei Jah­re erhöht, wenn einer der Täter bei der Tat Quarz­hand­schu­he mit sich führt – er muss sie nicht ein­mal ange­zo­gen haben. Zur Begrün­dung ver­weist der Senat in sei­ner Ent­schei­dung ohne wei­te­re Argu­men­te auf den Beschluss des 4. Straf­se­nats vom 26.04.2012, der sich ja wie­der­um auf sei­nen 17 Jah­re alten Beschluss von 1997 stützt.

Handschuhe

Soge­nann­te Biker­hand­schu­he mit Kunst­stoff­pro­tek­to­ren

Dass der Bun­des­ge­richts­hof unter Umstän­den eine ganz fal­sche Vor­stel­lung von mit Quarz­sand gefüll­ten Hand­schu­hen hat, zeigt der Hin­weis in sei­ner Ent­schei­dung vom 26.04.2012 auf sein Urteil vom 13.01.2005 (Az. 4 StR 469/04). Dar­in ging es um mit Plas­tik ver­stärk­te Biker­hand­schu­he. Die­se Hand­schu­he sind in keins­ter Wei­se mit Quarz­hand­schu­hen ver­gleich­bar. Zwar wird der Sand in den Quarz­hand­schu­hen beim Bal­len der Faust gepresst und damit in gewis­sem Umfang ver­dich­tet. Die hier in Rede ste­hen­den Biker­hand­schu­he waren jedoch an den Innen- und Außen­sei­ten mit har­ten Plas­tik­tei­len ver­se­hen und allei­ne schon aus die­sem Grund dazu geeig­net, stär­ke­re Ver­let­zun­gen her­vor­zu­ru­fen, als der Schlag mit der blo­ßen Faust. Quarz­sand­hand­schu­he dage­gen ver­fü­gen über kei­ne der­art har­ten Bestand­tei­le.

Fazit: Es soll kei­nes­falls in Abre­de gestellt wer­den, dass Quarz­hand­schu­he ger­ne und oft in ein­schlä­gi­gen Krei­sen bei kör­per­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen getra­gen wer­den. Den­noch ist es – mit­un­ter auch in die­sen Krei­sen – eine ver­brei­te­te Falsch­an­nah­me, allei­ne die Ver­wen­dung von Quarz­hand­schu­hen könn­te beim Getrof­fe­nen stär­ke­re Ver­let­zun­gen her­vor­ru­fen, als ein Schlag mit der blan­ken Faust. Die Hand­schu­he schüt­zen den Trä­ger pri­mär fak­tisch vor Ver­let­zun­gen an der eige­nen Hand. Dem­entspre­chend han­delt es sich bei Quarz­hand­schu­hen auch nicht um ein gefähr­li­ches Werk­zeug im Sin­ne des Straf­ge­setz­bu­ches. Wür­de sich der Zuschla­gen­de statt der Quarz­hand­schu­he, ein Hand­tuch um die Faust wickeln, käme auch nie­mand auf die Idee, in dem Hand­tuch ein gefähr­li­ches Werk­zeug zu sehen.

Der Ord­nung hal­ber sei jedoch dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das Tra­gen von Quarz­sand­hand­schu­hen im Ein­zel­fall den­noch ver­bo­ten sein kann. Nach § 17a Abs. 1 Ver­samm­lungs­ge­setz ist es bei öffent­li­chen Ver­samm­lun­gen unter frei­em Him­mel näm­lich unter­sagt, Gegen­stän­de mit sich zu füh­ren, um damit Voll­stre­ckungs­maß­nah­men der Poli­zei abzu­weh­ren. Hier­zu kön­nen auch Quarz­hand­schu­he die­nen. Aller­dings muss dann auch die kon­kret erkenn­ba­re Absicht bestehen, mit den Hand­schu­hen bei­spiels­wei­se Knüp­pel­schlä­ge der Poli­zei abzu­weh­ren. Aus einem blo­ßen Mit­füh­ren von Quarz­hand­schu­hen im Ruck­sack oder in der Hosen­ta­sche darf nicht auto­ma­tisch auf einen sol­chen Wil­len geschlos­sen wer­den (OLG Dres­den, Beschluss vom 17.06.2008 – Az. 1 Ss 401/08).

11 thoughts on “Quarzhandschuhe — wirklich ein verboten gefährliches Werkzeug?

  1. Ihre Aus­füh­run­gen zur Ener­gie­über­tra­gung sind nicht kor­rekt.

    Grund­sätz­lich bleibt zwar die Schlag­ener­gie kon­stant und wird zu glei­chen Tei­len auf Schla­gen­den und Geschla­ge­nen über­tra­gen.
    Die Ver­form­bar­keit der bei­den Ober­flä­chen und die Grö­ße der Kon­takt­flä­che sind aber ent­schei­dend für die Schlag­wir­kung.

    Beden­ken Sie Ihre all­ge­mei­ne Lebens­er­fah­rung: Wenn ich Sie mit einem Holz­stock schla­ge, wür­den Sie es dann vor­zie­hen, dass ich ihn mit einem wei­chen Mate­ri­al ein­wick­le oder mit leder­nen Quarz­sand­ta­schen? Die Gesamt­schlag­ener­gie bleibt die glei­che, das ist bloß völ­lig unin­ter­es­sant.

    • Also ent­schul­di­ge mal ich habe dein Text­feld mal benutzt, ich mei­ne aber das The­ma all­ge­mein. Ich habe manch­mal das Gefühl hier brau­chen eini­ge Obrig­kei­ten der Behör­den drin­gendst psych­ia­tri­sche Hil­fe. Allein so ein The­ma auf­zu­grei­fen, da lacht sich ja jeder “wirk­li­che” Täter mit Recht kaputt. Wenn ich von der Bau­stel­le gleich nach hau­se fah­re und in der Bahn füh­re ich noch “Stich­waf­fen” wie Schrau­ben­zie­her und mein Kabel­mes­ser” mit, brau­che ich wahr­schein­lich einen Waf­fen­schein. Ihr habt sie doch nicht mehr alle. Damit mei­ne ich alle die vor lau­ter Lan­ge­wei­le ihre Daseins­be­rech­ti­gung legi­ti­mie­ren müs­sen. Mann kann in der Tat, wür­de ich auch machen, wenn mich einer mit einem Mes­ser töten will und ich hät­te schnell die Mög­lich­keit Hand­schu­he die sogar noch Proc­te­to­ren an den Knö­cheln besit­zen, dann wer­de ich aber dop­pelt so schnell zuschla­gen. Erst­mal war ich vor 30Jahren Tae­Kwon Do Meis­ter und damals wären die Kno­chen des Geg­ners zer­split­tert. Heu­te bei mei­nem Gelenk­ent­zun­gen ist es wohl umge­keht. Und wenn ich mich schüt­zen kann mit so einem Hand­schuh, dann ist es für mich ein Knö­chel­schutz und kei­ne Waf­fe. Deutsch­land besteht nur noch aus Voll­idio­ten. Wenn alles ver­bo­ten ist, dann darf man auch gar­nichts ver­kau­fen, alle Selbst­ver­tei­di­ungs schu­len schlie­ßen und alle Waf­fen ver­kaufs­ver­bot. Jaaaaa, kau­fen sol­len wir ja alle, das ist ja der Sinn. Aber die Rich­ter wol­len uns zum Täter machen, weil sie Angst haben vor dem Mes­ser­ste­cher, weil es meist Leu­te sind, wei­ter brau­che ich nicht zu schrei­ben, das weiß jeder. Wenn ich die mög­lich­keit hät­te, dann hät­te ich mir sogar Schlag­ring selbs­ge­baut, Müt­ze übern Kopf, Augen frei, wie die Anti­fa, und den Täter in die Flucht schla­gen und dann nichts wie weg. Nach­her foto­gra­fiert mich noch jemand und ich kom­me wegen so einen Mör­der in Haft nur weil ich jeman­den das Leben geret­tet habe.….

  2. @Thomas R.:

    Ich ver­ste­he Ihren Ver­gleich nicht ganz. Die Fra­ge ist doch nicht, ob der Holz­stock in wei­ches Mate­ri­al oder in Quarz­sand­ta­schen ein­ge­wi­ckelt ist. Ent­schei­dend ist doch, ob es einen Unter­schied macht, ob der Schlag mit dem blan­ken Holz­stock erfolgt oder ob der Stock zusätz­lich in Quarz­sand­ta­schen ein­ge­wi­ckelt ist. Hier dürf­te der Schlag mit dem in Quarz­sand­ta­schen ein­ge­pack­ten Stock weni­ger weh tun als mit dem blan­ken Knüp­pel. Auf jeden Fall kann er in kei­nem Fall MEHR weh tun.

    • @ Tril­ler:
      Sie täu­schen sich. Die mensch­li­che Hand ist bei wei­tem nicht so hart wie ein Holz­stock, ein Holz­stock mit Schaum­stoff­pols­te­rung wäre ein geeig­ne­te­rer Ver­gleich. Beim Schlag geht Ener­gie ver­lo­ren da die Faust kom­pri­miert wird. Ent­spre­chend geschnit­te­ne Hand­schu­he oder Ban­da­gen ver­hin­dern die­se Kom­pri­mie­rung und ver­stär­ken so den Schlag, so als ob man am bei­spiel­haf­ten Holz­stock die Pols­te­rung mit Rie­men oder der­glei­chen zusam­men­pres­sen wür­de.
      Des wei­te­ren ist die maxi­ma­le Bewe­gungs­ge­schwin­dig­keit der Mus­keln bio­lo­gisch vor­ge­ge­ben (Art und Zusam­men­set­zung der Mus­kel­fa­sern), nicht jedoch die maxi­ma­le Kraft (die­se lässt sich durch Trai­ning stei­gern). Schlägt man nun mit glei­cher Geschwin­dig­keit ein­mal mit und ein­mal ohne das zusätz­li­che Gewicht der Quarz­hand­schu­he, so wird nach E= 0,5*mv² der Schlag mit den Hand­schu­hen um m(Handschuh)*0,5*v² mehr Ener­gie ent­hal­ten.

  3. Das ist abso­lut rich­tig. Die gegen­tei­li­ge Auf­fas­sung des BGH beruht auf einer in Jus­tiz­krei­sen bzw. Juris­ten­krei­sen oft weit ver­brei­te­ten Unkennt­nis der Art und Wei­se von kör­per­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen, was sich z. B. auch bei § 32 StGB stark rea­li­täts­fern aus­wir­ken kann. Ein Schlag mit der blo­ßen Faust (Stich­wort: Knö­chel­erhe­bun­gen) ist weit gefähr­li­cher für den Betrof­fe­nen. Goo­geln Sie mal “barenuck­le fight / boxing”.… Ein­zig das Argu­ment, der Schla­gen­de wird auf­grund der Schutz­wir­kung des Hand­schuhs stär­ker zuschla­gen, weil er kei­ne eige­nen Ver­let­zun­gen befürch­tet, spricht vor­der­grün­dig für die Auf­fas­sung des BGH. Dies ist jedoch 1. ledig­lich eine Ver­mu­tung und 2. betrifft dies genau genom­men nicht das “Werk­zeug” und des­sen objek­ti­ve Beschaf­fen­heit, son­dern die von ihm aus­ge­hen­de psy­chi­sche Wir­kung. Schö­ner Bei­trag!

    • Die erheb­li­che Mas­se (Gewicht) der Hand­schu­he wird hier­bei ver­nach­läs­sigt — bei glei­cher Schlag­ge­schwin­dig­keit erhöht sich die Auf­prall­ener­gie bei der Ver­wen­dung von Quarz­hand­schu­hen erheb­lich, und das ist auch beab­sich­tigt, sonst hät­te man sie ja mit einem leich­te­ren Mate­ri­al gepols­tert. Das BGH durf­te in sei­ner Ein­stu­fung als gefähr­li­ches Werk­zeug daher ziem­lich rich­tig lie­gen.

      • Sebastian Schneiter

        @Hans Wurst

        Ihre Schluss­fol­ge­rung ist so nicht ganz stim­mig. Denn eine wei­che Pols­te­rung wür­de dazu füh­ren, dass der Schlag für den Getrof­fe­nen auch deut­lich mil­der ist. Dies ist bei­spiels­wei­se im Box­sport so gewollt, wes­halb die Hand­schu­he dort mit wei­chem Mate­ri­al gefüt­tert sind und nicht mit Sand. Bei Sand­hand­schu­hen geht es rein um den Eigen­schutz und nicht dar­um, dass der Schlag auch für den Getrof­fe­nen mil­der ist.

        Was die Auf­prall­ener­gie betrifft: hier müss­ten Sie aber kon­se­quen­ter­wei­se auch berück­sich­ti­gen, dass der Schlag mit Hand­schuh schon nicht die Schubener­gie besit­zen kann, wie der Schlag mit der blan­ken Faust. Dar­über hin­aus dür­fen Sie auch die Absorb­ti­on durch den Sand selbst nicht ver­nach­läs­si­gen.

        Die Fra­ge, ob ein Gegen­stand ein gefähr­li­ches Werk­zeug ist, bemisst sich allei­ne danach, ob er nach sei­ner objek­ti­ven Beschaf­fen­heit und der Art sei­ner kon­kre­ten Ver­wen­dung geeig­net ist, erheb­li­che kör­per­li­che Ver­let­zun­gen her­vor­zu­ru­fen. Und das ist bei einem Quarz­sand­hand­schuh schlicht­weg nicht der Fall (sie­he dazu gera­de auch das BKA-Gut­ach­ten).

        • @Sebastian Schnei­ter

          Die Eigen­schaft, dass sich die Sand­fül­lung beim bal­len der Faust ver­dich­tet und somit “stein­hart” wird, hat man hier völ­lig außer acht gelas­sen. Ein schlag mit einem Quarz­sand­hand­schuh hat eine sehr viel ver­hee­ren­de­re Wir­kung, ähn­lich wie bei einem Schlag­ring.

          Somit wäre der Hand­schuh auf­grund sei­ner objek­ti­ven Beschaf­fen­heit und der Art sei­ner Benut­zung (durch­aus) dazu kon­kret geeig­net, eine erb­li­che Ver­let­zung her­vor­zu­ru­fen. Hier wären das Brü­che im Gesicht, die ohne den Hand­schuh nicht ent­stan­den wären.

          • Vor­ab: Ich bin hier gelan­det, weil ich den Begriff “Quarz­hand­schuh” in den letz­ten bei­den Tagen zwei Mal gehört habe. Bis­her waren mir die Din­ger kom­plett unbe­kannt.

            Ich sehe das aber ähn­lich wie der Herr “nick­na­me”. Ich hal­te das ver­gleich­bar mit Sicher­heits­schu­hen, die ja mit Stahl­kap­pe ver­se­hen sind (ich trag die Din­ger zum Arbei­ten). Wenn ich damit irgend­wo gegen­tre­te (z.B. alte Schrank­wän­de, die sich nicht tren­nen las­sen), dann habe ich schon allein des­we­gen weni­ger Hem­mun­gen beim Tritt, weil ich weiß, dass ich mich nicht ver­let­zen wer­de (Stahl­kap­pe, durch­tritt­si­che­re Soh­le, rutsch­fest). Beim Quarz­hand­schuh wird es nicht anders sein …

            Die Din­ger waren mit bis­her kein Begriff, aber als ich das jetzt gele­sen habe, war ich schon erstaunt .. ich mei­ne: die Din­ger wer­den für nichts ande­res um beim Schla­gen die eige­nen Hän­de zu schüt­zen. Und Kup­fer­kes­sel wur­de damit ja nun frü­her nicht rund­ge­klopft, oder?

          • Dass ein Schlag mit einem Quarz­han­schuh eine Wir­kung hat wie ein Schlag mit einem Schlag­ring gehört ganz klar in den Bereich der Mythen und Fabeln. Nie­mals kann durch einen Quarz­hand­schuh ein Kno­chen­bruch ver­ur­sacht wer­den, der durch den­sel­ben Schlag mit der blan­ken Faust nicht ohne­hin ent­stan­den wäre.

            Natür­lich wird der Sand beim Schlag ver­dich­tet. Aber genau das führt ja dazu, dass der Schlag auf einer viel grö­ße­ren Flä­che auf­trifft und die Ener­gie sich ent­spre­chend gleich­mä­ßig ver­teilt, wäh­rend beim Schlag mit der blan­ken Faust ein­zel­ne har­te Fin­ger­knö­chel auf­tref­fen, was defi­ni­tiv eine deut­lich höhe­re Gefahr birgt, als der Schlag mit dem Quarz­hand­schuh.

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