Viele Vermieter lassen sich in ihren Mietverträgen das Recht einräumen, die vermieteten Räume in Absprache mit dem Mieter beispielsweise einmal im Jahr besichtigen zu dürfen. Ob derartige Klauseln wirksam sind, sei an dieser Stelle dahingestellt. Folgenden Fall hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Urteil vom 04.06.2014 – Az. VIII ZR 289/13):
Mieter M. hat von Vermieterin V. ein Haus gemietet. In diesem Haus sollten in einigen Räumen Rauchmelder angebracht werden. Diesbezüglich war zwischen Mieter und Vermieterin abgesprochen, dass die Vermieterin die installierten Rauchmelder inspizieren durfte. Dies tat sie auch. Allerdings beließ sie es nicht dabei, sondern nahm die Gelegenheit zum Anlass, noch ein wenig in den übrigen Räumlichkeiten des Mieters herumzuschnüffeln nach dem Rechten zu sehen. Dies wollte wiederum der Mieter nicht und forderte die Vermieterin auf, dies zu unterlassen. Allerdings lies sich Else Kling die Vermieterin nicht davon abbringen und räumte sogar Gegenstände von einer Fensterbank ab, um den inneren Fensterrahmen in Augenschein nehmen zu können. Da sie keinerlei Anstalten machte, der Aufforderung des Mieters nachzukommen und das Haus zu verlassen, hob der Mieter die Vermieterin hoch und setzte sie kurzerhand vor die Tür.
Das wollte wiederum die Vermieterin nicht auf sich sitzen lassen und kündigte dem Mieter wegen dieses “tätlichen Angriffs” auf ihre Person postwendend den Mietvertrag. Da sich der Mieter nicht anschickte, das Haus zu räumen, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht. Das Landgericht beurteilte den Fall in der Berufung anders und gab der Räumungsklage statt.
Der BGH gab nun dem Mieter Recht. Indem die Vermieterin der Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, habe sie dessen Hausrecht verletzt. Sie trage deshalb zumindest eine Mitschuld an dem nachfolgenden Geschehen, die das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt habe. Insbesondere im Hinblick auf das vorangegangene pflichtwidrige Verhalten der Klägerin, stelle das mit der Kündigung beanstandete Verhalten des Mieters — selbst wenn er damit, wie das Landgericht in der Berufung angenommen hat, die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte — jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Klägerin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnis nicht zugemutet werden könnte. Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertige, könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
4 thoughts on “Vermieter gepackt und kurzerhand vor die Tür gesetzt”